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wenn sie im einzelnen Fall sich glaubten widersetzen zu müssen, so ist dann meist eine Verhandlung begonnen, um die Forderungen der Corporation und der übergeordneten, sei es territorialen, sei es universalen Gewalt auszugleichen.

Die Heidelberger Universität hat nach 1452 ihr „jus statuendi“ in gleicher Weise geübt wie vorher (so 1454, Wink. S. 170), aber ebenso finden sich auch später noch ähnliche Beispiele der Aufsicht und des Verordnungsrechts des Fürsten. Durch Verordnung regelte dieser z. B. 1458 die Grenzen der den Studenten bewilligten Immunität. Besonders lehrreich ist aber ein Erlass des Kurfürsten Philipp vom 17. Januar 1498, durch den er den Widerstand der Artisten gegen eine von ihm getroffene Entscheidung über einen thörichten Ceremonienstreit – er betraf das Recht, Barette zu tragen – zurückweist. Er spricht freundlich und landesväterlich zu den Magistern; sie glaubten vielleicht, mit der Stiftung der Universität und den ihr verliehenen Privilegien hätte der Fürst sich des Rechts begeben, sie zu überwachen und wo nöthig zu bessern, aber man möge darüber denken wie man wolle: „so halten wir uns selbs dannocht, wi wir sin, das auch unser studium uns dermassen nit usser handen gewachsen sundern noch hüt bi tag unser studium si, das wir auch nit mee zusehen und, wo geirrt oder mangel were, reformirn und das regiment der universitet zu besserung endern setzen und entsetzen sollen nach der gepur zu unserm und der Pfaltz guttem und gemeinem nutz, dess werden wir uns nit bald uberstritten lassen“ (Wink. I, 199 f.).

Die gleichen Schranken und Verhältnisse der Autonomie zeigt Tübingen. Der Herzog liess seiner neuen Stiftung von dem mit päpstlicher Autorität ausgestatteten Prälaten, der die Stiftungsbulle vollzog, Statuten geben[1]. Diese ältesten Tübinger Statuten sind auch der Form nach nicht beschlossen, sondern befohlen. Diese Statuten sind sehr ausführlich, sie umfassen 27 Druckseiten des Urkundenbuchs und regeln die wichtigsten Verhältnisse aller Seiten der Universität und ihres Betriebes: Wahl des Rectors, seine Pflichten und Befugnisse, die Wahl

  1. Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476–1550. Tüb. 1877. S. 39–66. Es ist ziemlich gleich, ob er es zuliess, oder ob es auf Grund einer Beredung geschah. Das Letztere ist anzunehmen, doch ist es in der Urkunde nicht ausgesprochen worden.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_131.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)