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sein Nachkomen Bischoven daselbs zw der genanten unser Universitet Cannzler aufgenomen.“

Ein Beispiel der hier geforderten Bestätigung von Universitätsbeschlüssen bietet die Urk. Nr. 25 bei Prantl, Gesch. der Universität in Ingolstadt, Landshut, München (1872, II, 101): „Universitas – – – decrevit approbante ill. domino n. principe duce G.“, ein anderes bieten die Statuten der Mediziner von 1472: „per – – – principem et dominum Ludovicum – – – rite et solemniter approbata“ (Prantl II, 39). Im Jahre 1488 erklärte die herzogliche Kammer von einem Facultätsstatut, es sei von dem Herzog nicht „zugelassen noch bekrefftigt“ (ib. II, 97) und verwarf andere Statuten, „die nit bei diesen chammern angenommen“ sind (ib. S. 100). Besonders lehrreich aber ist die Art, wie die Universitätsstatuten von 1522 zustande kamen und nach einer Prüfung durch die herzoglichen Räthe von dem Landesherrn bestätigt und „bey Vermeydung unserer swern Straf und Ungnad“ zur Nachachtung befohlen wurden (Mederer IV, 183–214, besonders 214). Dazu die ähnlichen Vorgänge bei der Reform Juristen-Statuten 1524 (ib. 237).

Dasselbe gilt von der Universität Greifswald. Hier scheint zwar zunächst die Einwirkung des Herzogs sehr zurückzutreten, die Selbstherrlichkeit der Akademie völlig ausgebildet, aber grundsätzlich nahm der Herzog die Oberleitung des Studiums in weitestem Sinne in Anspruch. Im Jahre 1457 bestellte er[1] Henrik Rubenow der Universität („unseme studio tome Gripeswolde“) zu einem Haupt und Verweser an seiner Statt („to eneme hovede unde vorwesere an unser stede unde unseme namen“[WS 1]), befahl, dass ihm die Professoren alle halbe Jahre von den Geldern der Facultäten Rechnung legen sollten, so wie dass er jeden Missbrauch der Gerichtsprivilegien zum Schaden der Leute des Herzogs verhindere, und gab ihm Vollmacht, Statuten, welche von den Facultäten beschlossen seien und ihm schädlich dünkten, „to wandelnde in beter“, auch unnütze oder widerspenstige Professoren zu entlassen und andere an ihre Stelle zu berufen. „Weren dar ok welke meistere edder lesere, de eren lecturen nicht recht deden edder dar her Hinrik nicht vellich to

  1. Die Bestallung ist abgedruckt Kosegarten, Gesch. der Univers. Greifswald (1856) II, 57 f., Nr. 28.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Schließendes Anführungszeichen fehlt.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_135.jpg&oldid=- (Version vom 8.5.2023)