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Verhältnisse behandelnde 1. Capitel seines Buches viel früher ausgearbeitet sei, bevor er von meiner Programmabhandlung (zur Entstehung der Stadtverfassg. von Worms, Speier und Mainz) Kenntniss erhielt, ist belanglos, denn Aenderungen und Zusätze lassen sich dann immer noch anbringen. Und in der That finden sich die meisten der von mir unten angeführten Punkte entweder in Anmerkungen oder in späteren Partien seines Buches! Wenn er ferner sagt, er habe in meiner Programmabhandlung „Ausführungen über das Hansgrafenamt“ nicht vermuthen können, so klingt das recht eigenthümlich bei ihm, der in seinem Buche über den Ursprung der Stadtverfassung von Worms, Speier und Mainz zuerst die Regensburger Hanse herangezogen hatte, wodurch ich gerade zu jenen Bemerkungen veranlasst worden bin.

Doch K. legt hierauf selbst kein Gewicht. Als „entscheidendes und unanfechtbares Zeichen“ für die Unrichtigkeit meiner Behauptung führt er vielmehr an, dass es mir „ganz unmöglich sein muss, genauer anzugeben, welche Behauptungen oder Nachweise“ er denn „stillschweigend recipirt habe“. Hier sind sie:

1. Er hatte in seinem letztgenannten Buche zum Zweck des Nachweises einer Hansa in Regensburg auf Schmeller’s baierisches Wörterbuch verwiesen, wo deren Entstehung auf Karl d. Gr. zurückgeführt wird; ich habe in der Programmabhandlung (S. 10) auf das Unhistorische solcher Behauptung hingewiesen und er urtheilt nunmehr in seinem Hansgrafenamt ebenso wie ich (vergl. GGA a. a. O. S. 675 Anm. 1). Die Thatsache, dass er früher selbst sich auf Schmeller berufen hat, also eine andere Anschauung vertritt, als früher, verschweigt er dabei.

2. Ich habe (S. 10 Anm. 25) den Irrthum der Angabe Schmeller’s auf Plato zurückgeführt, der den ersten Regensburger Hansgrafen in dem durch Karl’s d. Gr. Capitulare von 805 zur Beaufsichtigung des Handels mit den Avaren eingesetzten Beamten findet. K. sagt im „Hansgrafenamt“ S. 279 von der Zurückführung des Hansgrafenamts[WS 1] auf Karl d. Gr.: „In erster Linie wird jedoch jener Irrthum durch die Thatsache hervorgerufen sein, dass Karl d. Gr. in Cap. 7 des bekannten Capitulare von 805 eine Anzahl von Beamten mit der Aufsicht über den Handel an einigen Grenzplätzen betraut, unter diesen aber auch Regensburg genannt wird“.

3. Ich habe S. 9 Anm. 7 erwähnt: „Vor 1207 hat wohl der König oder der Burggraf den Hansgrafen ernannt“. K. hält es S. 11 Anm. 21 „für höchst wahrscheinlich“, dass dem Herzoge diese Ernennung zugestanden babe (S. 10 lässt er es dahingestellt, ob Herzog oder Bischof oder beide dies Recht gehabt hätten); der Herzog aber

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Hansgrafenamst
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 177. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_177.jpg&oldid=- (Version vom 5.5.2023)