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war damals zugleich der vom Könige belehnte Burggraf. Von Gengler nun, dessen Buch „Die Quelle des Stadtrechts von Regensburg“ er in den Nachträgen unmittelbar vor meiner Abhandlung bespricht, sagt er S. 311: Entschieden übersehen hat Gengler, dass bei der Bestellung des Hansgrafen die Stadtherren oder einer derselben ursprünglich ein Mitwirkungsrecht hatten“, von meiner Bemerkung schweigt er.

4. Ich habe S. 11 von der Hansa, die ich damals noch als Genossenschaft auffasste, gegen K. gesagt: „sie hat mit der Entstehung der Stadtverfassung nichts zu thun“. Im „Hansgrafenamt“ urtheilt auch K. (S. 94): „Dass durch das Hansgrafenamt (das nach ihm an der Spitze der Hansa steht) die Entstehung der freien Stadtverfassung in Regensburg wesentlich gefördert sei, lässt sich nicht sagen“. Wieder verschweigt er, dass seine frühere Auffassung eine andere war.

5. Hinsichtlich des Wormser nuncius civium bestreitet K. in seiner „Beschwerde“ unter Nr. 4 die Entlehnung. Ich stelle meine Ausführungen den seinigen gegenüber. Ich habe S. 10 Anm. 26 gesagt: „Mit dem Regensburger Hansgrafen liesse sich der Wormser nuncius civium auf der Frankfurter Messe (Böhmer font. II, 214) in Parallele stellen“. K. sagt S. 278 von den Personen, welche „die Kaufleute aus ihrer Heimath auf fremde Märkte begleiteten“, dass sie „vielfach ähnliche Funktionen wie die Hansgrafen hatten“ und fügt dann hinzu: „Indessen können sie wohl in handelspolitischer und wirthschaftlicher Beziehung, aber gerade der Art ihrer Bestellung wegen nicht in juristischer Hinsicht mit dem Hansgrafen in Parallele gestellt werden“. Dazu Anm. 96: „– – – Ich erinnere hier nur an den von dem Wormser Rathe den auf die Frankfurter Messe ziehenden Kaufleuten jener Stadt mitgegebenen nuncius civium (Böhmer, Fontes rer. Germ. II, 214)“ etc. Sollte K. hierbei wirklich meine Bemerkung nicht vorgelegen haben?

6. Ich habe S. 11 gegen K. ausgeführt, dass die „Hanse“ (s. oben Nr. 4) keine „Vereinigung der gesammten Kaufmannschaft“ gewesen sein könne, „nur solche Kaufleute, die nach auswärts Handel treiben“, hätten ihr angehört. K. hat sich im „Hansgrafenamt“ zu dieser Ansicht bekehrt, verschweigt es aber, dass er früher anderer Ansicht gewesen, unterlässt auch in den Nachträgen jeden Hinweis darauf, dass ich ihn berichtigt habe, wohl aber spricht er hier (S. 311 Anm. 15) von der von ihm gegebenen Erklärung, „dass nur diejenigen Kaufleute, welche Reisen in die Fremde zu unternehmen pflegten, eigentliche Hansemitglieder waren“. Jetzt behauptet er zwar in seiner in Rede stehenden „Beschwerde“ S. 341, das sei eine „bei jeder genaueren

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_178.jpg&oldid=- (Version vom 5.5.2023)