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Könige über das nichtswürdige Treiben der grossen Geldmänner die Augen zu öffnen; aber da sich die Mitglieder des Finanzrathes selbst an den Geldgeschäften mit der Regierung ganz offen betheiligten und dabei kein Mittel zur Verfolgung ihres persönlichen Vortheils scheuten, so mussten sie eben auch durch die Finger sehen, wenn die grösseren und mächtigeren Finanzbarone in ihren Geschäften mit dem Staate ganze Vermögen bei jedem einzelnen Schlage verdienten.

Ein Zinsfuss von zwölf Procent für die Zeit, bis ein Vorschuss aus direct dafür angewiesenen Staatseinkünften zurückgezahlt wurde, galt der Regierung für ein so anständiges Geschäft, dass selbst von dem neuen Decrete nur solche Handlungen betroffen werden sollten, die diesen überschritten. Dabei aber wurden fast regelmässig ein bis zwei Monate den Geldmännern als Zahlungsfrist bewilligt, und dabei noch durch Berechnung der Curse, durch Licenzen zur Ausführung von Baargeld, die aber oft lediglich zur Verbesserung des Geschäftes weiter verhandelt wurden, eine Differenz von Nominalbetrag und wirklicher Zahlung von 10–15 Procent und mehr zu Gunsten der Gläubiger herbeigeführt.

Und dabei musste die Regierung auch noch, um Geld zu erlangen, den Schuldbetrag bis zur Beitreibung in Rentenbriefen (juros al quitar, d. h. die mit der Rückzahlung des Capitals getilgt wurden) sicher stellen. Das sind die berüchtigten juros de resguardo, durch die es bewirkt wurde, dass der Capitalist beispielsweise nicht nur durch Ueberweisung einer Steuer bis zur Höhe seiner Forderung bezahlt, sondern überdies durch Anweisung eines gleich hohen Capitals in Rentenbriefen, die natürlich wiederum auf eine andere Steuer angewiesen waren, sicher gestellt wurde. Allerdings enthielten sich die anständigeren Finanzhäuser dieser nicht mit Unrecht verpönten Handlungsweise; die Fugger wiesen wiederholt mit Stolz darauf hin, dass sie bei keinerlei Geschäften mit der Regierung resguardos oder andere unbillige Vortheile genommen; die beträchtliche Summe solcher juros aber, die sich bei Abrechnung des Decrets herausstellte, beweist, dass das Geschäft keineswegs von allen Seiten als verpönt angesehen wurde.

Den unmittelbaren Anstoss zu dem Erlass des Decrets gab schliesslich der Umstand, dass die Regierung auch zu so drückenden

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 281. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_281.jpg&oldid=- (Version vom 14.5.2023)