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Bedingungen kein Geld mehr finden konnte. Die königlichen Factoren hatten auf der Octobermesse des Jahres 1573 in Medina del Campo Zahlungen im Betrage von mehr als zwei Millionen Ducaten zu machen. Die grössere Hälfte dieser Summe hatten sie unmittelbar vor der Messe dadurch flüssig gemacht, dass sie die Cruzada und die Seidensteuer von Granada an den königlichen Schatzmeister Juan Fernandez de Espinosa und einige Genuesen aufs neue verpachteten. Allein am 2. October schreibt der Fugger’sche Agent von Medina, dass der Regierung noch immer eine Million Ducaten fehle zur Deckung ihrer Verbindlichkeiten. Auch die nächsten Wochen brachten darin keine gründliche Aenderung, und so erfolgte am 16. October eine königliche Bekanntmachung, welche die Messe suspendirte und die Geldmakler (cambios) nach Madrid berief. Offenbar verfolgte die Regierung den doppelten Zweck, ihr Unvermögen zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verdecken – angeblich betrug der Fehlbetrag noch immer 600 000 Ducaten – und die Finanzmänner mürbe zu machen, denn dadurch, dass der Zahltag der Messe auf eine unbestimmte Zeit verschoben wurde, blieben natürlich auch jene ausser Stande, sich von ihren Schuldnern bezahlt zu machen.

Mit dieser Massregel ist eigentlich das Decreto eingeleitet, denn wenn auch bis zu seinem wirklichen Erlasse noch beinahe zwei Jahre vergangen sind, so war doch der Kampf zwischen der Regierung und ihren Gläubigern damit eröffnet, und die erstere hatte auch schon zu erkennen gegeben, in welcher Richtung sich die Massnahmen bewegen würden, durch welche sie sich ihren Verpflichtungen entziehen wollte.

Die Suspension der Messen traf selbstverständlich Schuldige und Unschuldige in gleicher Weise. Das ganze Spanische Geschäft pflegte an den Zahltagen der wenigen grossen Messen abgewickelt zu werden, und der gewöhnliche Zahlungsmodus war der in Anweisungen auf diese. Dadurch, dass jetzt die Messe suspendirt wurde – und zwar zog sich die Regelung über vier Jahre hin – wurden nun alle die engagirten Gelder auf so lange Zeit völlig brach gelegt, denn die in den Verträgen bedungenen Zinsen verstanden sich nur auf die Zeit bis zur Messe, so dass der Zinsengenuss vom eigentlichen Zahltage bis zur wirklichen Abrechnung einfach aufhörte. So erging es z. B. auch einem Capitale von ca. 180 000 Ducaten, welche der Fugger’sche Factor

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 282. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_282.jpg&oldid=- (Version vom 14.5.2023)