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die Betheiligung des Papstes betrifft, hat früher je nach dem Standpunkt der Geschichtsschreiber eine sehr verschiedene Beurtheilung erfahren. Baronius verkündete in vollen Tönen die Macht des Papstthums, die darin schon in dieser frühen Zeit zum Ausdruck komme; Conring wies das scharf zurück, und Englische Kirchenhistoriker hätten am liebsten den ganzen Vorgang bestritten, da er von Angelsächsischen Chronisten nicht erwähnt sei. Neuerdings hat man sich meist mit der Feststellung der Thatsache begnügt. Aber die Frage, wie denn dies Zusammenwirken von Kaiser und Papst aufzufassen, und welcher Antheil daran jedem von beiden in Wirklichkeit zuzuschreiben sei, ist nicht unberechtigt.

Die Vertreibung Eardulf’s aus Northumbrien wird fast allgemein in das Jahr 806 gesetzt[1]. Wäre man lediglich auf die Angelsächsische Chronistik angewiesen, so würde man kaum Bedenken dagegen haben, denn in den alten, verlorenen Northumbrischen Annalen, die noch in den Zusätzen zu den jüngeren Handschriften der sogen. Angelsächsischen Chronik, in den Annalen von Lindisfarne und den Werken Simeons von Durham zum Theil erhalten sind, scheint das Ereigniss zu diesem Jahre gesetzt oder, was dasselbe bedeutet, die Regierungszeit des Königs auf 10 Jahre angegeben zu sein[2]. Aber es fragt sich, ob die durch häufigen Herrscherwechsel und andere Unruhen gerade in dieser Zeit stark beeinträchtigte Northumbrische Ueberlieferung einen unbedingt sicheren Stützpunkt gewährt. So manche Irrthümer in ihnen mahnen jedenfalls zur Vorsicht[3].

  1. Von Neueren vgl. Heinsch, Die Reiche der Angelsachsen zur Zeit Karl’s des Grossen. Breslau 1875 S. 78. Simson, Jahrbb. des Fränkischen Reiches unter Karl d. Gr. II. Leipz. 1883 S. 398.
  2. The anglosaxon Chronicle Codd. D, E, F ed. Thorpe. London 1861 zu 806: Eardwulf Norđanhymbra cining wæs of his rice adrifen; Ann. Lindisfarn. Mon. Germ. SS. XIX, 506 fälschlich zu 797: Eardulf regnavit 10; Symeonis Historia Dunelmensis eccl. ed. Arnold. London 1885, I, 52: Sed eo decimo regni sui anno de provincia fugato, Aelfwold per biennium illud tenuit (vgl. II, 376. 391). Der Regierungsantritt des Königs war zweifellos am 14. Mai 796.
  3. Was die Ann. Lindisfarn. und Symeons Hist. Dunelm. eccl. für die folgenden Jahre berichten, – die Northumbrischen Zusätze der Angelsächsischen Chronik brechen ebenso wie die ähnlichen Angaben in Symeons Historia regum plötzlich ab – ist zum mindesten ungenau. Die Ann. Lindisfarn. geben den Regierungsantritt des Nachfolgers Aelfwold erst zum Jahre 808; und auch wenn man das lediglich als ein Versehen betrachten will, das mit der zu späten Ansetzung der Regierung Eardulf’s zusammenhängt, so bleibt es doch ungenau, dass nach einer zweijährigen Herrschaft Aelfwold’s, also 808, schon Eanred, der Sohn Eardulf’s, gefolgt sei, da aus
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 353. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_353.jpg&oldid=- (Version vom 14.5.2023)