Seite:De DZfG 1894 11 377.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

literarischen Unternehmungen ist der bekannte Philologe u. Lit.-historiker Angelo de Gubernatis. Der Mitgliederbeitrag ist 12 Lire jährlich, wofür die Rivista geliefert wird. Eine jährliche Festsitzung findet im November statt, andere Sitzungen werden nach Bedürfniss angesetzt, ein Congress soll alle 3 Jahre, in verschiedenen Städten, zuerst 1895 in Rom, abgehalten werden.

[198

Die neuen Vorschriften über die Vorbildung und Prüfung der Preussischen Archivaspiranten sind, wie schon mitgetheilt, im Reichs- und Staatsanzeiger vom 11. April, Nr. 85, publicirt. Dieselben scheinen uns bedeutend freier und zweckmässiger als die im vorletzten Heft besprochenen Bestimmungen für den Bibliothekdienst zu sein. Zwar zählt die „Bekanntmachung“ eine erschreckende Menge von Fächern auf, welche gehört oder belegt werden sollen, aber es handelt sich dabei nur um eine Empfehlung. Als unerlässlich wird nur bezeichnet, dass die Aspiranten mit Erfolg mindestens zwei Semester einem Seminar für die historischen Hilfswissenschaften, zwei Semester einem historischen, ein Semester einem Deutsch-philologischen Seminar als Mitglieder angehört und mindestens ein Semester an Uebungen über Archivkunde theilgenommen haben. Ausserdem wird gefordert das Reifezeugniss eines Deutschen humanistischen Gymnasiums und Abgangszeugniss über sechssemestrige Universitätsstudien. Die Theilnahme an dem Marburger Seminar für Hilfswissenschaften (vgl. unsere Notiz ’93, 507) ist nicht obligatorisch.

[199

Aus der angefügten „Prüfungsordnung“ geht auch hervor, einmal dass Lücken im Studiengang nicht eo ipso von dem Examen ausschliessen (§ 14), dann auch, dass dieses selbst mit Berücksichtigung seines praktischen Zweckes eingerichtet ist. Die beiden wichtigsten einschlägigen Paragraphen lauten wörtlich:

§ 7. Die Prüfung erstreckt sich auf Deutsche, für die neuere Zeit insbesondere Preussische G., auf Deutsche Rechts-G., auf Preussisches Staats- und Verwaltungsrecht und deren G., sowie auf die histor. Hilfswissenschaften, wobei Fragen über die Kenntnisse des Candidaten in der Lateinischen, Mittelhoch- und Mittelniederdeutschen, sowie in der Französischen Sprache anzuschliessen sind. Hat der Candidat an den von dem Staats-Archivar geleiteten Uebungen in der Archivkunde theilgenommen oder unter dessen Leitung bereits im Staats-Archiv praktisch gearbeitet, so hat der letztere am Schluss der Prüfung über die Fortschritte desselben in der Archivkunde zu berichten.

§ 8. Im allgemeinen geht die Aufgabe der Prüfung dahin, nicht so sehr den Besitz eines weitläufigen Memorirstoffes bei dem Candidaten zu erkunden, als sich zu überzeugen, dass er die Sicherheit der wissenschaftlichen Methode, die Gewöhnung an klare Begriffe und einsichtige Anschauung nebst ausreichender Literaturkunde und damit die Fähigkeit zu selbstständigem wissenschaftlichen Weiterlernen erlangt habe.

Wegen fernerer Einzelheiten sei auf die Bestimmungen selbst verwiesen.

[200

Von der in Baiern schon seit 1882 geltenden Prüfungsvorschrift unterscheiden sie sich wesentlich dadurch, dass in Preussen die Prüfung den Abschluss der Universitätsstudien bildet, während sie in Baiern an den Schluss einer mindestens dreijährigen Vorbereitungszeit gelegt ist. Ein

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 377. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_377.jpg&oldid=- (Version vom 12.5.2023)