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Benutzung der Literatur ankommt. Kein Lebender wird in dem Masse, wie der verstorbene Wyss, den Gegenstand in seinem ganzen Umfang beherrschen. Man wird der geschichtsforschenden Gesellschaft der Schweiz, die die Ausgabe veranstaltet, und Prof. Meyer v. Knonau, der dieselbe überwacht, für ihr Unternehmen in weiten Kreisen dankbar sein. In 4–5 Lieferungen (zusammen nicht über 20 Bogen) soll das Buch vollständig sein.

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Unter dem Titel Fontes juris germanici antiqui hat die Centraldirection der Monumenta begonnen, eine Serie von Handausgaben aus der Abth. Leges erscheinen zu lassen. Dieselbe hat schon zwei Vorläufer: im Jahre 1869 hat F. Bluhme dem Jahres zuvor vollendeten 4. Foliobande der Leges eine verbesserte Separatausgabe des Edictus Rothari etc. folgen lassen, und 1883 ist Sohm’s neue Ausgabe der Lex Ribuaria und der Lex Francorum Chamavorum „ex Legibus recusa“ besser zugänglich gemacht worden. Aber mehrfach hat sich der Wunsch nach einer ausgiebigeren Veranstaltung solcher Handausgaben unserer Rechtsquellen gerührt, und es wird nun von vielen Historikern und Rechtshistorikern freudig begrüsst werden, dass dieser Wunsch anscheinend in der neuen Serie der „Fontes“ Erfüllung finden soll. Sie ist, auch äusserlich, das rechte Gegenstück zu den „Scriptores rerum germanicarum“ der Monumenta. Eröffnet ist das Unternehmen mit einem dünnen Heftchen Hincmar’s Ordo palatii, hrsg. v. V. Krause (s. Bibliogr. ’94, 1585). Daran hat sich sogleich ein stärkerer Band angeschlossen, enthaltend die Leges Visigothorum antiquiores, hrsg. v. K. Zeumer (s. Bibliogr. ’94, 1584). Man hat damit sogleich den Weg betreten, den die Scriptores in neuerer Zeit immer entschiedener eingeschlagen haben: nämlich diese Octavausgaben nicht nur zu einfachen und vereinfachten Wiederabdrücken der grossen Sammlung zu benützen, wie es der ursprüngliche Zweck der Scriptores „in usum scholarum“ war, sondern auch selbständige Leistungen dort zu bieten, entweder vollständig revidirte Neuausgaben oder Vorläufer der endgültigen Monumenta-Edition.

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Rich. Schröder’s Lehrbuch der Deutschen Rechtsgeschichte ist in 2. „wesentlich umgearbeiteter“ Auflage erschienen (Leipzig, Veit. 901 p. 20 M.). Dass die grossen überall anerkannten Vorzüge der 1. Auflage dem Werke geblieben sind, braucht nicht erst gesagt zu werden. Der Verfasser hat aber nicht nur die neu hinzugekommene Literatur, soweit Stichproben ein Urtheil gestatten, sehr sorgsam ausgebeutet, sondern er hat auch, davon abgesehen, sein Werk einer eingehenden Revision unterzogen. Er selbst bezeichnet als eine seiner dabei verfolgten Aufgaben, das Buch von unbewiesenen Hypothesen zu reinigen, die in kein Lehrbuch gehörten; gewisse Paragraphen hat er vollständig umgearbeitet. Das Werk als Ganzes ist, darf man wohl sagen, einheitlicher und gleichmässiger geworden: geblieben ist freilich das starke Uebergewicht der älteren Zeiten (Germanische Urzeit pag. 9–87; Fränkische Zeit pag. 88–376; Mittelalter pag. 377–737; Neuzeit pag. 738–863; dann noch Register pag. 864–901). Dieses Verhältniss entspricht ja zum Theil der Natur des Gegenstandes; in Vorlesungen pflegt die Neuzeit sogar noch weit stärker zurückzutreten. Aber ganz gerechtfertigt ist doch dieses Ausmass der Betrachtungsweise nicht, und einer neuen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1894, Seite 385. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1894_11_385.jpg&oldid=- (Version vom 12.5.2023)