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Wahlordnung zu sorgen, den regelrecht Gewählten zu schützen und Unberechtigte zu beseitigen, wie der König es durfte, weil diese Obliegenheiten unter die Leistungen fielen, welche der Schutzvertrag dem Karolinger auferlegte[1].

Erst im Zusammenhang mit der Erledigung einer Reihe anderer Römischer Fragen kamen Kaiser und Papst 824 überein, dass der Gewählte hinfort nicht früher geweiht werden dürfe, als bis er dem Kaiser einen bestimmten Eid geschworen hatte[2]. Es sollte damit nicht die freie, von der kaiserlichen Regierung unabhängige und von ihr erst 817 zugesicherte Wahl aufgehoben und dem Kaiser ein Bestätigungsrecht übertragen werden, so dass erst durch seinen Willen eine kanonische Besetzung gültig geworden wäre. Es waren andere kaiserliche Rechte, welche zur Einschiebung eines neuen Actes zwischen der Wahl und der Weihe führten: der Papst sollte einen Eid leisten, der nicht dem geistlichen Amte der Kirche, sondern weltlichen Pflichten gegen den Kaiser galt.

So durfte im 9. Jahrhundert ein Papst erkoren werden, ohne dass der Kaiser Kenntniss von der Erledigung des Amtes hatte, und er musste einen Mann als Papst hinnehmen, von dem er überzeugt war, dass er der Kirche oder dem Reiche schaden werde. Seine Commissare mochten sich zwar schon vor der

    an. In obigem Sinne verstehen die Handlung des Papstes von 816 z. B. Lamprecht a. a. O. S. 11, vgl. Duchesne a. a. O. II, 50 und die von 817 Mühlbacher, Deutsche Geschichte unter den Karolingern 1890 S. 329 und Regesten Nr. 621c. Anders erklären z. B. Simson, Karl II, 245 und Ludwig I, 66. 80. Hauck a. a. O. II, 439. 441. Heimbucher (oben S. 338) S. 92 ff. 108 ff. Nach Simson, Ludwig I, 231, Dahn a. a. O. II, 363 u. A. hätte Karl als Kaiser ein Pactum über die Papstwahl geschlossen, eine Ansicht, die schon Ficker, Forschungen II, 352. 367 zurückgewiesen hat. Auch i. J. 824 ist die noch 862 von der Kirche bestätigte Wahlordnung von 769 nicht verändert.

  1. S. 17. Römer gingen 768, um einen Eindringling zu entfernen, nicht Pippin, sondern Desiderius an, Vita Stephani III. c. 5 ff., wohl desshalb, weil sie raschere Hilfe begehrten, als der ferne Franke sie gewähren konnte. Eine zwiespältige Wahl hatte der Kaiser nicht zu entscheiden. Vgl. Vita Benedicti III. c. 17 f. Annal. Bertin. 868 S. 95; a. M. Dopffel a. a. O. S. 127.
  2. Capitularia I, 324. Die Ordnung hat der Kaiser nicht kraft seiner Gewalt gegeben, sondern mit dem Papste und dem Römischen Volke vereinbart, vgl. oben S. 14 Anm. 4. Annal. Einhard. 824 SS. I, 212. 213. Pauli cont. Rom. 825, Script. rer. Langob. S. 203. Ueber den Eid unten S. 41.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br. und Leipzig: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1896, Seite 20. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_020.jpg&oldid=- (Version vom 20.5.2023)