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Die kaiserlichen Hoheitsrechte hatten ein weites Feld für ihre Anwendung. Der Imperator bot päpstliche Truppen auf zum Kampfe wider die Heiden, zu einem Kriege, der eine gemeinsame Sache der Christenheit war und insbesondere auch dem bedrohten päpstlichen Lande zu Gute kam[1]; er befahl dem Papste 846 eine Befestigung für die von den Ungläubigen geplünderte Peterskirche zu errichten und zu diesem Schutz des Heiligthums der Christen liess er in seinem Reiche Geld sammeln[2]; seine Verträge mit Venedig betrafen grösstentheils päpstliche Städte und legten auch ihnen Verpflichtungen auf, aber sie nahmen auf der andern Seite ihre Interessen ebenso wahr, wie die des eigenen Landes, von denen sie unzertrennlich waren[3]. Diese und ähnliche Massregeln stellten das päpstliche Land durchaus nicht dem kaiserlichen gleich[4]. Die Rechte der Römischen Kirche sind niemals Regalien gewesen, und desshalb entbehrte der Imperator wohl auch der Befugniss, dort Privilegien

    Karl’s 801–814, über deren Verhalten sich Leo III. beschwert (Jaffé IV, 312. 331 f.), mögen gleichfalls auf Wunsch des Papstes zu seiner Unterstützung geschickt sein; zu den ordentlichen Missi zähle ich sie nicht, wie auch nicht Cenni, Monum. dominat. pontific. II, 62 und Tonini, Rimini II, 232; a. M. Muratori, Ann. 808. Vgl. Leo IV. 853 an Lothar, Migne 115, 657.

  1. 866 Capitularia II, 95, 3. Im Jahre 846, das. II, 67, 12 vgl. c. 9, forderte er den Papst auf, eine Flotte aus der Pentapolis zu senden, wie er den Dogen von Venedig aufforderte, gegen den ihm nach dem Vertrage das. II, 132, 7 ein solches Recht nicht zustand. Hadrian II. schrieb 868 Ludwig d. D., der Kaiser streite für die Sicherheit der Kirche mit den Feinden des Namens Christi, Migne 122, 1264 vgl. Jaffé 2917. Auch Päpste trafen gegen diese Ungläubigen kriegerische Vorkehrungen, so Leo III. 808, Jaffé IV, 310, oder griffen zu den Waffen, wie Leo IV. und Johann VIII., Vita Leonis IV. c. 49–54. Neues Archiv V, 376. 313; der Papst zahlte 878 den Saracenen Tribut, Migne 126, 747. 771. Der Marsch durch das päpstliche Gebiet stand den kaiserlichen Truppen frei, Capitularia II, 96, 12; vgl. Ficker a. a. O. III, 448.
  2. Capitularia II, 66, 7 f. Vita Leonis IV. c. 68–71. Tomassetti, Archivio della Società Romana di storia patria V, 137 f. Duchesne a. a. O. I, 518. II, 138. Dümmler, Poetae II, 664.
  3. Capitularia II, 130. 138. 143. Nach Fanta (oben S. 348) S. 72 ff. geht diese Ausübung der auswärtigen Vertretung durch den Kaiser auf Karl, etwa in das Jahr 812, zurück.
  4. Vgl. z. B. den Eid, nicht zu schaden, der von einem Vertreter des Kaisers gefordert und geleistet wurde, Vita Sergii II. c. 11, und die Verweigerung des Einmarsches kaiserlicher Truppen in Rom, das. c. 12. Vgl. Gesta Berengarii IV, 144. Ludwig’s Privileg 817. Ficker II, 303 f. 351. 465.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br. und Leipzig: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1896, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_028.jpg&oldid=- (Version vom 21.5.2023)