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Sechste Indictionen.

362/63. Während vorher nur die ländliche Bevölkerung dem Census unterlegen hatte, verfügte Kaiser Julian, dass auch die Städter, soweit sie Christen waren, eingeschätzt werden sollten[1]. Daraus darf man wohl schliessen, dass unter der Alleinherrschaft Julian’s, die nur vom 3. November 361 bis zum 26. Juni 363 währte, eine Schatzung stattgefunden hat. Denn dass er ein Gesetz erliess, das erst nach einem Jahrzehnt in Kraft treten konnte, ist doch kaum anzunehmen. Als Bestätigung kommt hinzu, dass am 26. October 362 ein Erlass der Steuerreste erfolgte[2].

377/78. Am 2. November 377 bestimmte Valens, wer ein verlassenes Patrimonialgut von den Censusbeamten zugetheilt erhalte, solle als rechtmässiger Besitzer gelten. Am 9. August desselben Jahres wird ein Gesetz über die Vertheilung der Naturalsteuern erlassen[3].

392/93. In zwei Gesetzen vom 3. April und 29. November 393 ist die Rede von Beschwerden wegen zu hoher Einschätzung[4]; der Census scheint also kurz vorher abgeschlossen zu sein.

422/23. Ein Gesetz, dessen Unterschrift den 20. Februar 422 nennt, redet davon, dass die Resultate des Census kürzlich den kaiserlichen Finanzämtern eingereicht seien[5], und bestimmt auf Grund derselben, wie viele Einheiten der Steuerrechnung dem proconsularischen Afrika und der Byzacena zugeschrieben werden sollen. Dies würde auf eine Schatzung im Jahre 421/22 hinweisen; doch ist das Consulat ohne Zweifel falsch überliefert. Denn der Comes rerum privatarum Venantius, an den die Urkunde gerichtet ist, bekleidete sein Amt noch nicht an dem oben genannten Tage. Noch am 25. August 422 wird sein

  1. Sozom. V, 4: τὸ δὲ πλῆθος τῶν χριστιανῶν σὺν γυναιξὶ καὶ παισὶν ἀπογράψασθαι καὶ καθάπερ ἐν ταῖς κώμαις φόρους τελεῖν.
  2. Cod. Theod. XI, 28, 1.
  3. Cod. Just. XI, 62, 5; Cod. Theod. VII, 6, 3.
  4. Cod. Theod. XIII, 11, 4; 5.
  5. Cod. Theod. XI, 28, 13: breves, quos spectabiles et probatissimi nobis viri ad palatinorum sacrarum vel ad praetoriana scrinia detulerunt, et professionis modum eum, qui brevibus sedit, scribi volumus.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 282. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_282.jpg&oldid=- (Version vom 6.6.2023)