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die grössere Zahlungen zu empfangen oder zu leisten hatten, die Pflicht auferlegt, alle vier Monate durch die sogenannten quadrimenstrui breves Rechnung abzulegen[1]. Auch für diese Einrichtung hat Aegypten das Vorbild geliefert. Denn erstens knüpft sie an die uralte Eintheilung des Aegyptischen Jahres in drei Jahreszeiten an, zweitens besitzen wir aus dem Hermopolitischen Gau in einem Berliner Papyros die Rechenschaftslegung einer Dorfbehörde, die das Consulat des Jahres 340 trägt, also ein viertel Jahrhundert älter ist, als die Verordnung Valentinian’s, sich aber doch schon über einen viermonatlichen Zeitraum erstreckt[2]. Dieser umfasst die Monate Pachon, Payni, Epiph und Mesori, das sind die letzten des bürgerlichen Jahres, in welche Zeit der spätere Anfang der Indiction mitten hineinfällt.

Wahrscheinlich aus dem Jahre 345 stammt dann eine Quittung[3], in der einer gewissen Charite, Tochter des Amazonios, bescheinigt wird, dass sie für die 21 Steuereinheiten, auf die sie abgeschätzt war, 756 Pfund Spreu als Brennstoff geliefert habe[4]. Das ergibt auf jede Einheit (iugum) 36 Pfund. Wie man sieht, ist diese Zahl nicht nur durch 4, sondern auch durch 12 theilbar. Da die Naturalsteuern immer nach Monaten berechnet wurden, kann man also die Zahlung ebenso gut als viermonatliche wie als jährliche betrachten. Für unsere Frage gilt beides gleich; denn da die Quittung im letzten Monat des bürgerlichen Jahres, dem Mesori, ausgestellt ist, so würde sie in beiden Fällen darauf hinweisen, dass dieses noch immer mit dem Steuerjahr identisch war.

Anders steht es mit einer zweiten Steuerquittung, die von

  1. Cod. Theod. XI, 25, 1. XII, 1, 173 § 2. 6, 27 § 1.
  2. Aegyptische Urkunden aus den königlichen Museen zu Berlin I, 2, 21. Wessely, XXII. Jahresber. d. k. k. Staatsgymnasiums im 3. Bezirk von Wien S. 11 ff.
  3. Von derselben Charite, Tochter des Amazonios, befinden sich in der Sammlung des Erzherzogs Rainer Urkunden, die mit den Consulaten von 341 und 348 datirt sind; darnach ist es wahrscheinlich, dass sich die dritte Indiction der Quittung auf das Jahr 344/45 bezieht.
  4. Wessely, Neue Griechische Zauberpapyri S. 9 Anm. 2 liest folgendermassen: ἔχ[ομεν πα]ρὰ σοῦ ὑπὲρ τρίτης ἰνδικ[τίωνος] κάνονος και… ἀχύρου λίτρας ἑπτακοσίας πεν[τήκοντα] ἔξ. An der unleserlichen Stelle, welche durch Punkte bezeichnet ist, muss man ergänzen κάνονος κα ἰούγ(ων); dies ist dadurch sicher gestellt, dass die Zahl der Pfunde durch 21 theilbar ist.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 290. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_290.jpg&oldid=- (Version vom 6.6.2023)