Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 050.png

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Sohn / hernach Marggraff zu Brandeburg worden / der / wie auch sein Nachfolger Sigfridus, Marggraff zu Staden (den der Keyser mit der Marck Brandeburg belehnet hat) zu alten Landsberg Hoff gehalten; daher man sie auch Marggrafen zu Landsberg genant. Besagtem Sigfrido haben gefolgt Luderus, oder Lotharius, und sein Bruder Vdo I. welcher letzte Anno 1085. Brandeburg eingenommen / aber bald wieder verlohren. Ihme hat succedirt sein Sohn Vdo II. der Anno 1100. den Wenden Brandeburg wieder abgenommen haben soll. Diesen Vdonem hat der Wendische König Primislaus Anno 1105. vertriben. Sein Bruder und Successor Rudolphus I. hat zu Landsperg Hoff gehalten / dessen Sohn Rudolphus II. Marggraff zu Brandeburg auß dem Stadischen Geschlecht der letzte / Anno eylffhundert zwey und viertzig / von den Ditmarsen umbgebracht worden seyn soll. Nach deß obbesagten Königs Primislai, oder Henrici, Tod / hat Albertus der Bäer / Marggraff zu Soltwedel (dessen Vatter Otto IX. der Groß und Reiche zugenant / Graff zu Anhalt / und Ballenstädt / vom Keyser Henrico V. zum Marggrafen zu Soltwedel Anno 1108. gemacht worden) / die Stadt Brandeburg / und das gantze Land zwischen der Elbe und Oder / eingenommen / welches Ihm auch Keyser Conrad der Dritte zu Lehen geben hat. Sein Geschlecht ist Anno 1322. mit Marggraff Johanne IV. abgangen / und die Marck dem Reich heimgefallen / welches Land ein Zeitlang deß Keysers Ludovici IV. Söhne / Ludovicus, und der Ander Ludovicus, zugenant der Römer / und Otto besessen; welcher letzte solches Anno 1373. dem Keyser Carolo IV. verkaufft hat. Dieses Caroli Söhne / Wenceslaus, und Sigimundus, haben folgends die Marck innen gehabt / deren der letzte sie Jodoco, und Procopio, Marggrafen in Mähren / Anno 1388. überlassen / auß denen Jodocus Anno 1410. das Land Landgraff Wilhelmen in Thüringen / vor 40. tausend Böhmischer Schock verpfändet hat / biß nach seinem / deß Jodoci, Tod / in Anno 1411. erfolgt / sein Erb / vorgedachter König Sigismundus in Ungarn / diese Marck wieder gelöst / und folgends / dieselbe Burggraff Friederichen zu Nürenberg / auß dem Gräfflichen Hause Zollern / übergeben. Es hat zwar anfangs derselbe / wegen seiner hergeschossenen hundert tausend Ungerischer Gulden / nur als ein Statthalter deß gemelten Keysers da regiert / und viel mit den Quizanen / und andern unruhigen Leuten zuthun gehabt / biß er ihre Macht geschwächt / die Raubschlösser zerstört / und hierauff Anno 1415. das Land / sampt der Chur / umb 400. tausend Ungerischer Goldgulden (darunder die vorige Summa gerechnet worden) erblich bekommen hat: dessen Nachkommen solches auch biß auff den heutigen Tag besitzen. Und hat dem Herrn Churfürsten Georg Wilhelmen / Marggrafen zu Brandeburg / etc. der Anno 1640. den 21. Novembris, zu Königsperg in Preussen / gestorben / sein Herr Sohn / Churfürst Friderich Wilhelm / Anno 1620. den 6. Februarii gebohren / succedirt; dessen Churfürstliche Durchleucht. Anno 1646. den 7. Decembris im Grafen-Haag / mit der Princessin von Oranien Louysa, Printz Heinrich Friderichs von Oranien Fräulein Tochter / ehelich Beylager gehalten haben. Von dem Herrn Churfürsten zu Brandeburg mag nicht appellirt werden: wiewol / wegen Brechung gemeinen Friedens / sowol der Herr Churfürst / als seine Underthanen / vor dem Cammergericht verklagt werden können: Und dieses Privilegium hat allein der Herr Churfürst / die andern Herren Marggrafen aber nicht. Er / der Herr Churfürst / ist deß H. Röm. Reichs Ertz-Cammerer / und hat die sechste Stimm in Erwehlung eines Römischen Königs; welcher in den Keyserlichen Processionibus das Scepter trägt / und bey offentlichem Hoff dem Keyser das Handwasser giebet. Was die Erbvereinigung zwischen den Fürstlichen Häusern / Sachsen / Brandeburg / und Hessen / betrifft / so Anno 1614. zu Naumburg renovirt worden / so ist davon Limnaeus lib. 4. de Jure publ. Imp. R. G. c. 8. n. 25. zulesen. Und obwoln die Erbverbrüderung / so anders als die Erbvereinigung ist / auch in diesem 1614. Jahr / wie bey Ihme Limnaeo num. 172. zusehen / zwischen diesen dreyen Häusern auffgesetzt worden / so findet es sich doch nicht / daß Sie der Keyser confirmirt habe / und solche also nicht allbereit Anno 1587. wie W. de Erenberg lib. 1. medit. pro foeder. cap. 2. n. 38. p. 145. will / gemacht worden seyn kan. Und ist denckwürdig / was Johannes Micraelius im 2. Theil deß 3. Buchs / vom alten Sächsischen Pommerlande

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 050. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_050.png&oldid=- (Version vom 17.2.2023)