Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 123.png

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als die grosse Kriege wider Pommern vom König in Dennemarck zur Seewarts / und vom Hertzog Heinrich auß Sachsen zu Land geführet wurden / darüber auch Wollin in grosse Gefahr kam / also daß die Burger ihre eigne Stadt / damit sie dem Feinde nicht zustatten käme / anzünden / und nach Cammin fliehen musten / ist das Bisthumb ehe desselben Patronen / die Fürsten auß Pommern / ans Reich gekommen / dahin im Jahr 1176. verleget / und als Bogislaus, und Casimirus I. dem Capitel das Fürstliche Schloß Lübbin abtraten / sind gewisse Verträg auffgerichtet / daß / wann ein Bischoff verfiele / niemand / ohne der Fürsten / als der Patronen / consens, solte wiederumb eingesetzet werden. 3. Siegfrid. 4. Sigwin oder Sigerwin / den etliche Sigmundum heissen. 5. Conradus II. 6. Conradus III. ein Graff von Gützkow. 7. Wilhelmus. 8. Hermannus ein Graff von Gleichen. 9. Jaromarus Fürst in Rügen so das Städtlein Germen zum Stifft geleget. 10. Heinrich Wachold / zu welches Zeiten die Tempelherren in Pömmern außgerottet / und ihre Güter / als Rörick / Pensin / Wildenbruch / Banen / Bellyn / von den Hertzogen Wartislao IV. und Ottone, den Johanser-Herrn / oder dem Rhodiser-Orden geschencket / und ein Compter / oder Commendator, dahin verordnet. 11. Conradus. IV. 12. Wilhelmus, welchen andere Arnoldum nennen. 13. Friderich von Eickstädten. 14. Johannes, ein Hertzog auß Nider-Sachsen. 15. Philippus Lumbach von Rechenberg / oder Rehberg. 16. Bogislaus Hertzog von Pommern / zu dessen Zeit die Waldenser / so dem Pabst mächtig widersprochen / auß Pommern / und der Marckt getrieben worden seyn. 17. Johannes von Apulia. 18. Nicolaus von Bock. 19. Magnus Hertzog auß Nider-Sachsen. 20. Siegfried Bock von Stolpa; zu dessen Zeiten der Putzkeller Sect im Lande zu Barth entstanden / die etliche für Hussiten halten / nur daß sie mit falschen Aufflagen beym gemeinen Mann sind verhasset gemacht. 21. Henning Iven / oder Iwen / von der Stolpe. 22. Ludwig Graf von Eberstein / und Neugarten. 23. Martinus de Fregeno, ein Welscher / den etliche Martinum de Trigow, heissen. 26. Benedictus von Wallenstein / oder Waldstein / ein Böhmisch- oder Mährischer Freyherr. 25. Martinus Carith / ein Geschlechter von Colberg. 26. Erasmus Mannteuffel / von Arnhausen / beyder Rechten Licentiat / ein Lutheraner / 27. Bartholomaeus Swave / Hertzogs Barnimi in Pommern Cantzler; welcher aber / weil Er im Ehestand gelebt / wieder resignirte. 28. Martinus Weiher zur Leba Erbsaß / so Anno 1556. gestorben. 29. Johann Hertzog auß Pommern. 30. Casimirus Hertzog auß Pommern. 31. Franciscus Hertzog auß Pommern. 32. Ulricus Hertzog auß Pommern. 33. Bogislaus / Hertzog auß Pommern / und nebenst ihm Hertzog Philippus Julius auß Pommern / Coadjutor. 34. Ernestus Bogislaus, Hertzog zu Croja / und Areschot / Anno 1637. zum Bischoff erwöhlet / so der Evangelisch-Lutherischen Religion / wie das gantze Stifft auch / zugethan; dessen Reichs Anschlag / nemblich Monatlich 6. zu Roß / und 28. zu Fuß / oder 184. Gulden / sonsten die Inhaber deß Hertzogthums Pommern / zu erstatten hätten. Dann die Hertzogen auß Pommern solches Bisthum eximiren / als die das Jus Patronatus über Kirchen und Schulen / regia manu, in gantz Pommern / als Stiffter / und Erbauer / an sich gebracht zu haben / vor diesem / in denen deßwegen entstandenen Strittigkeiten / dociret wie dann solches Stifft auch keinem Ertzstifft unterworffen ist; davon man aber den angezogenen Micraelium im 1. Theil seiner Beschreibung deß Pommerlandes / am 257. 479. 537. 544. 636. seq. 655. und im 2. Theil am 225. 226. und sonderlich am 435. und folgenden / auch am 442. und 443. Blättern / nach längs lesen kan: Alda man / unter andern auch / daß die Bischöffliche Stiffts-Regierung ihre absonderliche Hof- und Consistorial-Gerichte / und ihre eigene Fundamental-Satzungen habe; der Bischoff vom Thumb-Capitel zu Cammin (so reich ist) inhalt ihrer Statuten / erwöhlet / und dem Landesfürsten denominiret / daß auch sein votum darüber gehöret / und ihme die Gewalt / ihn anzunehmen / oder zu verwerffen / gelassen werde; Item / das Er der Bischoff nebenst dem gantzen Stifft / (von dessen Städten / und andern / oben im

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_123.png&oldid=- (Version vom 8.3.2023)