Seite:De Merian Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae 333.png

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Arme von ihr zusammen gehen / Schiffreich / und die Schiffe müssen von dannen biß in den Flecken Stolpemünde / da der Außfluß in die See gehet / und nur 2. Meilen von der Stadt liget / 6. oder 7. Meile lauffen. Besagte drey Arme deß Flusses in der Stadt / sind ihr ins Wappen gesetzet / daß darüber ein halber rother Greiff herfür gehet. Im 1310. Jahr / ist sie erst durch Woldemar den andern / und dessen Pfleg-Sohn Johann. IV. beyde Marggrafen zu Brandeburg / die dasmal Hinter-Pommern inhatten / mit Plancken / oder einem Muscowitischen Walle / befestiget / und zehen Jahr von alten Pflichten und Diensten loß gegeben worden / daß sie in desto besser Auffnehmen gerathen möchte. Gemelte Marggrafen haben ihr auch 200. Hufen vereigenthümet / und den Fluß Stolpe / der dardurch läuffet / von der Stadt an / biß in die offene See / darin auff und ab zu fahren / und Häring zufangen / abgetretten / und sie mit mehrern Privilegien / auch Lübischem Rechte begabet / welche hernach / als sich die Pommerische Fürsten dieser / und anderer Städte in Hinter-Pommern / wieder bemächtigeten / ihnen confirmiret / und vermehret worden seyn. Welches alles doch nicht also zu verstehen / als wann nit zuvorn Stolp gewesen / oder eine Gemeine gehabt hätte. Dann eben in dem Privilegio, darin ihnen von den Marggrafen angezogne Gnade widerfahren / wird ihr der Name eines Oppidi gegeben; cujus emendationi solicitè intenderint Marchiones, ut incrementum recipiat, et civitas fiat. Und thut Micraelius (auß welches Pommerlands Beschreibung das meiste von dieser Stadt genommen worden) lib. 6. pag. 586. darzu: Oppidum scilicet vocarunt Majores, quod munimentis et moenibus clausum non est; Civitatem vero, quae illa habet. Also hat Stolpa schon lange Zeit zuvor / ehe es Plancken / und Mauren bekommen / viel in Pommern vermöcht. Und obwol Boleßlaff der Hertzog in Polen / eben da man tausend Jahr nach Christi Geburt schrieb / durch Einrathen / Vergünstigung / und Hülffe Käysers Ottonis III. sich an Hinter-Pommern mit grosser Macht machete / so hat Er zwar das Land / so Ihm am nähesten gelegen / eingenommen / aber das Dorff Slup / nemblich die Gemeinde der Stolpischen / müssen zufrieden lassen. Man findet annoch ein altes Diploma zu Strelen / da noch heutiges Tages ein Dorff ist / eine halbe Meil von der Stolpa / welches / nebenst Mestowino II. (der darin Misciwin, nach dem rechten Wendischen Idiomate, genennet wird /) im 1270. Jahr / Comes Celsla Tribunus Slupensis, Comes Laurent, sub Camerarius Slupensis, Comes Pomortius Subdapifer Slupensis, (das ist Stolpensis,) unterschrieben haben. Sind dann dasmal schon solche vornehme Aempter / nach Polnisch- und Pomerellischer Art / in Stolpa gewesen / so muß der Orth nit ein solches Dorff gewest seyn / als wir heutigs Tags die Dörffer heissen; sondern als die Pagi vom Caesare zu seiner Zeit beschrieben werden / daß sie eine grosse Macht haben auffbringen können. Als Wartislaus IV. Hertzog in Pommern diese Stadt / und andere Hinter-Pommerische Oerther / den Marggrafen wiederumb abgenommen / hat Barnimus III. in Pommern sie dem Teutschen Orden in Preussen / für eine Summa Geldes verpfändet / welches die Stadt / sich zu lösen / selbst erleget hat. Hernach sind sie von Bogislao VI. und seines Vattern Bruder / Wartislao V. im Jahr 1318. noch einmal für 2. tausend Marck dem Orden verpfändet / welches sie auch selbst erleget; und abermal / da Wartislaus VII. ins gelobte Land verreisete / hat sein Bruder Bogislaus VIII. seinethalben zwo tausend Marck / dafür die Stadt gut gesprochen / von dem Orden bekommen / und dagegen zugesagt / das Schloß nicht aufzuführen / welches er bey dem Mühlenthor zubauen vorhabens war. Dannenhero sind die alten Reim entstanden:

O Stolpa / du bist Ehrenrick:
Im Lande find man nicht dyn glick.
Du hest dy dreymahl löset vom Pande /
Deß hestu Roem im gantzen Lande.

Dagegen hat sie stattliche confirmation ihrer Privilegien erhalten / dermassen / daß sie auch befüget worden / im Fall die Fürsten sie deroselben halben anfechten würden / sich mit Macht zu schützen / und einen frembden Schutzherrn anzunehmen. Auch ist ihnen Müntze zuschlagen vergönnet / welches ihnen Anno 1524. von Georgio I.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Electoratus Brandenburgici et Ducatus Pomeraniae. Eigenverlag, Frankfurt am Mayn 1652, 2. Ausgabe um 1680, Seite 108. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Electoratus_Brandenburgici_et_Ducatus_Pomeraniae_333.png&oldid=- (Version vom 18.5.2023)