Seite:De Merian Frankoniae 095.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Carlstein auß Böhmen durch Käyser Sigismundum nach Plintenburg in Ungarn / und hernacher auß Ungarn gen Nürnberg / wie Andreas Ratisponensis in Chron. Bavariae am 100. Blat meldet / eingebracht / und selbige zu verwahren / der Stadt auff ewig anvertrauet worden.

Ferners ist wolermeldte Stadt Nürnberg auch privilegirt / daß der Burger Testament / wann sie von zweyen Genandten deß grössern Raths gesiegelt / gültig zu achten / nicht weniger / als wann sonsten an anderer Orten / die Testament vor einem Käyserlichen Notario / und sieben Zeugen auffgerichtet werden.

So hat auch die Stadt vom Käyser Carolo IV. erhalten / daß niemand befugt / in einer Meilwegs zurings umb die Stadt / eintzige Stadt / Marckt oder Vestung aufzurichten oder zu bauen.

Derselben sonderbare Zollfreyheiten in Handelssachen an vielen unterschiedlichen Orten seynd Reichskündig.

Es werden auch die Nürnbergischen Marckt- und Zollfreyhungen / in der Stadt Jährlich an 7. unterschiedlichen Orten Publicirt; Als bey dem Rathhauß / auff dem Fischmarckt / auff dem Lorentzer-Platz / am Kornmarckt / auff dem Weinmarckt / am Milchmarckt / und auff dem Heumarckt.

So dann hat die Stadt in denen Sachen / so sie / oder ihr gemeines Stadtwesen besonders angehen / das Privilegium Primae Instantiae, vermög dessen sie zuföderist vor ihren Außträg oder befreyheten Richtern / nemblichen den Burgermeistern und Räthen bey der Käyserlichen Freyen-Reichs-Städte / Windsheim und Weissenburg am Nordtgau / zu besprechen.

In ihrem Wappen führet diese Löbliche Stadt einen halben schwartzen Adler im gelben Feld / und drey rothe und weisse Feld oder Balcken / so das rechte alte Nürnberger Wappen / welches die Stadt vor ihrer Zerstörung gebraucht hat. Weilen aber damaln / wie oben gemeldt / das Schloß nicht gewonnen worden / auch die Stadt von dem alten Käyser Henrico IV. nicht abweichen wollen; so ist die Stadt einer Jungfrau würdig geachtet / und ihr das Wappen mit dem Jungfrauen-Kopff / sampt einer Cron und gantzen Adlers Leib gegeben worden / so zu gemeiner Stadt Insigel gebrauchet wird.

Es hat diese Stadt auch ein zimlich Land / und darunter die Städtlein Herspruck / Lauff / Altorff / (da eine berühmbte hohe Schul ist / ) Velden / Hohenstein / Hilpoltstein (gegen dem Gebürgwerts gelegen) Hausseck / Lichtenau / Grefenberg und andere Ort mehr / sampt aller Hohen und Nidern Jurisdiction, und andern Zugehörungen und Rechten: Dahero dann die Stadt Nürnberg auch einen so starcken Reichs-Anschlag / zum Römerzug / nemblichen Monatlich einfach 40. zu Pferd und 250. zu Fuß / oder an Geld 1480. Gulden hat. Da hingegen jetzund / solch ihr Land und Gebiet sehr verwüstet ist. Auß solchen Städtlein oder Aemptern und Landpflegen / so diese Stadt hat / seynd theils eygen / theils Königliche Böhmische Lehen. Sonsten seynd in den Gegenden allenthalben umb Nürnberg / gemeiniglichen unterschiedlicher Herrschafften Leuth und Güter durch einander vermengt / indeme eine Herrschafft in der andern Fraiß- oder Malefitzischen Obrigkeit Leuth und Güter hat / auch von Alters herkommen und jederzeit also gehalten worden / daß eine jede Herrschafft auff ihr und der ihrigen Leuthen / wie auch derselben Gütern / alle Niedere Gerichtbarkeit / Frevel / Straff / Gebot und Herrlichkeit hat / ungehindert ob dieselbe in eines und andern Fraißlichen Obrigkeit wohnen und gelegen seynd; wie von solcher Beschaffenheit deß Landes zu Francken am Nordgau ins gemein / und dann auch in specie von der Stadt Nürnberg / daß der Rath aus ihren und ihrer Bürger Unterthanen / Steuer / Reyß / Folg / Gebot und Verbot / und andere obgedachte Jurisdictionalia hergebracht / ob gleich gedachte Unterthanen in anderer Herrschafften Fraiß- oder Malefitzischen hohen Obrigkeit seßhafft / unter andern auch der höchstlöbl. Käyser Carolus V. in einem Nürnbergischen Privilegio Anno 1545. mit mehrerm bezeuget / so bey den Privilegiis der ReichsStänd An. 1602. gedruckt zu finden.

Das Regiment zu Nürnberg betreffend / seynd im Rath 42. Personen / deren 8. von der Gemein deß kleinern Raths / die übrigen 34. auß den 28. Erbaren Alten: und Rathsfähigen Adelichen Geschlechten / deß Innern-Raths genennt werden: Auß diesen Patriciis werden 13. Burgermeister und 13. Schöffen / und die übrigen Alte-Genannte genennt. Alle vier Wochen regieren 2. neue Burgermeister / ein Alter und ein Junger / damit alle in einem Jahr zur Regierung kommen / und werden also diese 26. so deß beständigen Regiments seynd / in alte und junge Burgermeister abgetheilet / und haben die Schöffen auch mit der Gefangenen Verhör umbzugehen.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Franconiae. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1648, Seite 68. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Frankoniae_095.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)