Seite:De Merian Frankoniae 096.jpg

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Die acht auß den Handwerckern kommen nicht alle Tag in den Raht / sondern nur in gewissen Sachen und zu gewissen Zeiten.

Ferner seynd auch 4. in 500. Genannten deß Grössern Raths / welche nur in wichtigen und gemeiner Stadt Wolfahrt betreffenden Sachen / wann es vonnöthen / auff das Rathhauß erfordert werden.

Die vornehmsten Aempter im Regiment seynd / erstlichen das Losung-Ampt / der beyden Herren Losunger / so die zween ältesten im Rath seynd / und das Aerarium administriren.

Neben diesen beyden ist noch ein dritter Herr / und werden zusammen die drey obriste Hauptleut genennet; hiernechst seynd noch vier Herren / welche sampt den gedachten dreyen die sieben alten Herren / oder die Herren deß ältern und Geheimen Raths genennet werden / zu welchen bißweilen auch der Achte gezogen wird.

In dem obbesagten Innern Rath / können nicht mehr / als zween eines Geschlechts sitzen: und werden alle Jahr zu Oesterlichen Zeiten / die Rathsherren auff ein neues erwehlet /und verpflichtet / obschon die Burgerschafft nur alle 7. Jahr den Gehorsam zu schweeren pflegt.

Neben obgedachten vornehmen Aemptern im Regiment / seynd auch zu den Kirchen und Schulen / 4. Herren verodnet / welche zugleich auch das Allmosen: und das obristen Vormund-Ampt verwalten.

Ferner seynd die Herren Landpfleger / deren vier oder fünff / so über die Nürnbergischen Städtlein / Schlösser und Dörffer gesetzt.

Deßgleichen seynd auch 4. oder 5. Kriegsherren /so über die Soldaten und den Marstall verordnet: und dann die Waldherren / Bauherren und Baumeister.

Was die Gerichte zu Nürnberg anbelangt / werden selbige von Wehnero am 217. Blat / pract. observ. erzehlet / insonderheit aber ist von den wolbestellten Gerichten der Stadt Nürnberg und derselben damaligen Assessorn zu lesen H. D. Cunradus Rittershusius, Weyland vortrefflicher Professor Juris zu Altorff / in seinen zweyen Orationibus de Judiciis, Anno 1602. gedruckt.

Heutiges Tages ist erstlichen das Stadt-Gericht / so mit vier Doctoribus sampt 12. Schöffen und einem Richter / zweyen Gerichtsschreibern und vier Substituten bestellet ist.

Fürs ander / das Unter-Gericht / an welchem 2. Doctores und 6. Schöffen sitzen / sampt einem Gerichtschrieber / von denen die geringere Sachen / biß in 100. fl. Judicialiter erkennet und geurtheilt werden.

Für das dritte das Bauern-Gericht; Für das vierdte das Bau-Gericht; Für das fünfte / das Straff- oder Fünffter-Gericht / da die Injurien / Schlägerey und andere dergleichen Sachen mündlichen angebracht / erörtert und abgestrafft werden. Für das sechste / das Rüg-Gericht (oder Rüg-Ampt) wegen der Handwercks-Händel und Rügen; und dann / Fürs siebende / das Forst- und Zeidel-Gericht / die Forststuben / Zeidel-Güter / Waldrecht / und derselbigen Pfandungen betreffend. Von welchen allen man an sich mit dem Urtheil beschwert zu seyn befindet: Zu welchem Ende ein besonders Appellation-Gericht verordnet / an welchem sechs Herren deß Innern Raths und zween Doctores sitzen / welche die Sachen bey gantzem Rath referiren / und die Appellation-Urtheil daselbsten publiciren lassen.

In Waldsachen / Bausachen / Kauffmannssachen / Injuriensachen: Item / wann in andern Sachen die anfängliche Klagsumma nicht 600. fl. erreicht / kan an kein höhers Ort / als an den Rath appellirt werden / vermög der Stadt Reichskundigen Privilegien.

Es hat auch die Stadt Nürnberg insgemein gute Gesetz und Ordnungen / deren theils / sonderlichen in Vormundsachen / von Venedig geholet worden: und über solchen ihren Gesetzen und Ordnungen pflegen sie steiff und vest zu halten / und nach demselbigen ohne Ansehung der Person / zu verfahren / wie dessen denckwürdige Exempel in der Nürnbergischen Chronica zu finden.

Bottschafftsweiß pflegen die Herren von Nürnberg allewegen dapffere / auffrichtige / der Rechten und Weltsachen erfahrne Leute / und die ihnen ihrer Stadt gemeinen Nutzen auffs höchste angelegen seyn lassen / in hochwichtigen Sachen zu verschicken: durch welches Mittel diese Respublica und vornehme Reichs-Stadt offt auß grosser Gefahr / durch Gottes Gnad / ist errettet / und viel gutes verrichtet worden: und hat weyland der Weise Landgraff Wilhelm in Hessen / etc. auß eines einigen Nürnbergischen Gesandtens wolverrichter Botschafft / von den übrigen Rathsherren seyn Urtheil gefället / und gesagt / daß er die Stadt Nürnberg nicht von geringer Glückseligkeit / und daß sie immerfort

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Franconiae. Frankfurt am Mayn: Frankfurter Kunstverein, 1648, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Frankoniae_096.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)