Seite:De Merian Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae 015.png

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Beschreibung der Eyd-
gnoßschafft.

Es ligt die Eydgnoßschafft / oder das Schweitzerland / sampt desselben confoederirten Ländern / zwischen dem Gebürg Jura, dem Genffer See (wiewol der Zeit / vff beyden seiten desselbigen die Eydgenossen auch zu gebieten haben /) dem Land Italia vnd dem Rhein / vnd also auff Gallischem Boden: Vnd hat zu Nachbarn gegen Auffgang der Sonnen / die Tyroler: Gegen Mittag / die Alpes Cottias: Item die Lombardy / das Hertzogthumb Meyland / vnd Piedmont: Gegen Abend Savoja vnd Burgund; vnnd gegen Mitternacht den Rhein / vnd was daran daselbst ligt / vnnd das Schwabenland. Ist mit rauhen Bergen vmbgeben / hat doch auch fruchtbare Thäler / feiste Wiesen / Getreyd vnnd Weinwachs. Von vornehmen Flüssen seyn da / der Rhein / die Rosne oder der Rhodanus, die Aar oder Arola, Limagus, oder Limat / vnd die Rüß. Hat auch viel See / darunder der Lucerner / der Zürcher / der Neuburger / der Walensee / etc. Item gute warme Bäder. Es bestehet aber heutiges Tags die gantze Eydgnoßschafft auff drey Haupt Völckern / nemblich denen / so eygentlich die Schweitzer / oder Helvetii, vnnd Eydgnossen genannt werden: Zum andern auff den Grawbündern oder Rhaetis, vnnd dann zum dritten auff den Wallissern / Valesiis, oder Valesianis.

Was das erste Hauptvolck anbelangt / so von den alten Inwohnern / den Helvetiis, die Gallischen Herkommens gewesen / die Helvetier / vnnd von dem Orth Schwitz / die Schweitzer genannt werden: so führen zwar dasselbe vnderschiedliche Authores vnderschieden her: Glaublich aber ist es / daß sie von den Teutschen Alemannern ihren Vrsprung haben / welche von den Schwaben auß dem jetzigen Schwabenland seyn vertrieben worden / vnd sich in das nechste Land / zu den vberbliebenen Helvetiis begeben haben. Es wird dieses gantze Land in vier Theil getheylet / nemblich in das Turgäw / Zürichgäw / Aergäw (darunder auch das Buchsgäw) vnd Wifflißburgergäw (darunder auch die Wadt biß gen Genff verstanden wird.) Vnd dieses Land ist gutentheils lang vnter dem Römischen Reich gewesen / biß es von den Oesterreichischen Vögten betrangt worden / daher die drey Reichs-Orth / Schwytz / Vry vnd Vnderwalden / Anno 1307. oder 8. den ersten Bund gemacht / denselben Anno 1316. auff ewig confirmirt / vnd sich in die Freyheit gesetzt / gleichwol aber vom Reich nicht gezogen / von dem sie auch die Confirmation ihrer Privilegien erlangt haben: Vnnd sein folgends Lucern / Zürich / Zug / Glaris vnnd andere Ort in diesen Bund getretten: Vnd ist nach vielem Krieg endlich in An. 1511. oder 1517. ein beständiger Bund zwischen dem Hauß Oesterreich vnd Burgund / vnd den Eydgnossen / auffgerichtet worden. Vnd sein diese folgende 13. Eydgnossische Orth oder Pagi, welche mit einander einen ewigen Bund gemacht haben / der Ordnung nach / wie sie gehen / nemblich / Zürich / Bern / Lucern / Vry / Schweitz oder Schwitz / Vnderwalden / Zug / Glaris / Basel / Freyburg / Solothurn / Schafhausen / Appenzell. Vnd bestehet bey denen von Vry / Schweitz / Vnderwalden / Zug / Glaris vnd Appenzell / das Regiment fast bey dem gantzen Volck: Zu Zürich / Bern / Lucern / Basel / Freyburg / Solothurn vnd Schafhausen / erwöhlen die Bürger (so gleichwol die Oberhand haben) einen Rath. In Geistlichen Sachen sein die 4. Orth / Vry / Schweitz / Vnderwalden / vnnd Zug dem Bischoff von Costantz vnderworffen: Die Reformirten zu Glaris erscheinen zu Zürich / die Reformirten aber

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae. , Frankfurt am Main 1654, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Helvetiae,_Rhaetiae_et_Valesiae_015.png&oldid=- (Version vom 9.3.2019)