Seite:De Merian Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae 016.png

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von Appenzell bringen ihre Sachen auch für das Consistorium zu Costnitz; Wie hievon insonderheit Josias Simlerus de Republica Helvetiorum zu lesen. Vnder den erzehlten 13. Orthen sein etliche / welche eygene Stättlein vnter ihnen haben. Darnach sein etliche Stätt vnd Vogteyen / die nicht nur einem / sondern etlichen Orten zugleich vnderworffen / als Baden / Bremgarten / Frawenfeld / Mellingen / vnd Rapperswil: die gleichwol ihren eygnen Rath / Malefitz / Gericht / Zoll vnd Steuer / etc. haben: Wiewol der Zoll zu Baden von den jenigen Wahren / so verführet werden / den Eydgnossen gehörig ist. Ferners sein die Gemeinds Aempter vnnd Vogtheyen / die aber auch mehrertheils nur den Sieben ältisten Orthen gehörig / deren Neune seyn / nemblich 1. die Grafschafft Baden / so von acht Orthen regieret wird: das Blutgericht / Appellationes vnd Straffen aber / gehören den 10. Orten. 2. Die freye Provintzien im Wagenthal / am Fluß Rusa, oder die Schlösser vnd Dörffer / ob vnd vnter Bremgarten / so mit Meyenberg / Richensee vnd Verbigen / (so ihre eygene Gericht haben) die alte Grafschafft Rore machen / vnd von 7. Orthen / als Zürich / Lucern / Vry / Schwytz / Vnderwalden / Zug vnd Glaris / regirt werden: Vnd wohnet der Vogt in dem reichen vnd schönen Benedictiner Kloster Mure: dessen jetziger Abbt / Herr Dominicus Tschudius, newlich ein Büchlein / von dieses Klosters Stifftern außgehen lassen. 3. Das Turgäw so die 7. Orth regieren. 4. Die Saruneten oder Sarganser / so auch den 7. Orthen / nemblich Zürich / Lucern / Vry / Schweitz / Vnderwalden / Zug vnnd Glaris / gehören / die ordentlich einen Vogt dahin schicken: Wiewol die Statt Sargans ihre Freyheiten behelt / vnd auß ihrem Mittel / in Burgerlichen Sachen / dero eygene Obrigkeit erwöhlet. Vnd gehöret zu dieser Herrschafft Sargans / das Stättlein Walhenstatt. 5. Die Rheguseier an der lincken Seiten deß Rheins / wo die Stättlein Rhineck / vnd Altenstätt oder Altstätten / seyn / welche denen von Zürich / Lucern / Schweitz / Glaris / Vry / Vnderwalden / vnd Appenzellern gehören: Vnd hat der Vogt sein Residentz im alten Stättlein Rhineck. 6. Die von Lugano, oder Lowertz. 7. Locarno, oder Luggaris. 8. Mendrisio, oder Moderys; Vnd 9. das Thal Madia, oder Meynthal / deren die vier letzte jenseit der Alpen ligen / vnnd sich der Welschen Land-Sprach / die andere fünff aber der Teutschen gebrauchen. Vnd sein gemelte vier Italiänische Anno 1513. vom Hertzog Maximiliano Sfortia zu Meyland den Eydgenossen geschenckt worden / so allen Orten / ausser den Appenzellern / gehören: Welcher Hertzog auch den dreyen Orten / Vry / Schweitz vnd Vnderwalden / die Statt vnd Ländlein Belentz / Bellinzona, oder Bilitionum, bestättiget; so sie vorhin durch Kauff allbereit an sich gebracht hatten / aber mit dem Hertzog von Meyland deßwegen kriegen musten. Endlich / so seyn ausser der Grawbünder / vnd Wallisser / von welchen hernach / mit obgedachten dreyzehen Eydgenossischen Haupt-Orten / oder doch etlichen auß ihnen / confoederirt / der Abbt vnnd die Statt S. Gallen / die Statt Rothweil am Neckar / die Statt Mülhausen im Suntgöw / wie auch die Stätte Biel / Genff / vnd Welsch Newenburg; Von welchen ordentlich (ausser Rothweil / so im Schwabenland eingebracht werden soll) hernach folgen thut.

Empfohlene Zitierweise:
Matthäus Merian: Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae. , Frankfurt am Main 1654, Seite 16. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Merian_Helvetiae,_Rhaetiae_et_Valesiae_016.png&oldid=- (Version vom 9.3.2019)