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b) an Bibliotheken im In- und Ausland zu versenden oder versenden zu lassen, die diese Beiträge an Dritte, nämlich ihre Auftraggeber, weitergeben oder weiterversenden.


3. Die Beklagten werden verurteilt, gegenüber dem Kläger zu 1. über Art und Umfang der in Ziffer 1. genannten Nutzungen und dem Kläger zu 2. über Art und Umfang der in Ziffer 2 genannten Nutzungen seit dem 1. April 2004 jeweils Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Insbesondere sind anzugeben:
a) die Anzahl der vom jeweiligen Aufsatz und/oder Beitrag versandten oder elektronisch übermittelten Kopien oder Vervielfältigungen;
b) die Anzahl derjenigen Kopien oder Vervielfältigungen gemäß a), die an Bibliotheken im In- und Ausland versandt oder elektronisch übermittelt wurden, die diese Beiträge an Dritte, nämlich ihre Auftraggeber, in Deutschland, Österreich oder der Schweiz weitergeben oder weiterversenden, sowie die Namen und Anschriften dieser Bibliotheken, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
c) die in Rechnung gestellten und/oder erhaltenen Beträge für die jeweilige Lieferung der Kopien oder Vervielfältigungen, und zwar aufgeschlüsselt nach Ländern;
d) die erzielten Bruttoumsätze und der erzielte Gewinn.


4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten jeweils jeglichen Schaden zu ersetzen haben,
a) der den Verlagen Springer Verlag GmbH, Georg Thieme Verlag KG oder Wiley-VCH Verlag GmbH & Co. KG aA durch ihre in Ziffer 1. genannten Handlungen seit dem 13. September 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu Händen des Klägers zu 1.;
b) der den Verlagen Elsevier B. V., Blackwell Publishing Ltd. oder der American Chemical Society durch ihre in Ziffer 2. genannten Handlungen seit dem 13. September 2003 entstanden ist oder noch entstehen wird, und zwar zu Händen des Klägers zu 2.


5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von der Abweisung ausgenommen sind Ansprüche wegen des Versands der Aufsätze gemäß Ziffern 1. und 2. per E-Mail, FTP aktiv und FTP passiv an Nutzer in Österreich, und der Schweiz sowie des Versands dieser Aufsätze per Post oder Fax an Bibliotheken im Ausland zur Aushändigung an deren Auftraggeber. Ferner ausgenommen sind Ansprüche hinsichtlich der übrigen klagegegenständlichen Aufsätze, soweit der Versand an Nutzer in Österreich und der Schweiz sowie an ausländische Bibliotheken zur Aushändigung an deren Auftraggeber betroffen ist.


6. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.


Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 3. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_003.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)