Seite:De OLGM 29U1638 06 008.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

und Aufsätzen zur Geltendmachung im eigenen Namen eingeräumt und ihn auch ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin zu 2. trägt in entsprechender Weise vor, die Verlage Elsevier B. V., Blackwell Publishing Ltd. und der American Chemical Society hätten ihr nicht nur die Nutzungsrechte an den letzten drei oben genannten Aufsätzen, sondern auch diejenigen an sämtlichen weiteren von diesen Verlagen herausgegebenen wissenschaftlichen Zeitschriften und den darin abgedruckten Beiträgen und Aufsätzen zur Geltendmachung im eigenen Namen eingeräumt und sie auch ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Kläger sehen durch Subito die wirtschaftliche Existenz der von ihnen vertretenen Verlage bedroht. Sie hätten einen deutlichen Rückgang der Zeitschriftenabonnements von Bibliotheken festgestellt, der mit Sparmaßnahmen alleine nicht mehr erklärbar sei. Vielmehr propagierten die Mitgliedsbibliotheken des Beklagten zu 2. eine Substitution der Abonnements durch das Subito-Angebot. Dies führe aufgrund der weltweiten Verfügbarkeit des Subito-Angebots via E-Mail und Internet schließlich dazu, dass weltweit ein einziges Bibliotheksexemplar einer Zeitschrift ausreichen würde, um die weltweite Nachfrage zu befriedigen. Dies entziehe den Verlagen die wirtschaftliche Grundlage. Zudem beeinträchtige das Angebot der Beklagten auch die eigenen elektronischen Dokumentenlieferdienste der Verlage. Die Verlage investierten im Rahmen der wissenschaftlichen Qualitätskontrolle durch das Peer-Review-Verfahren erhebliche Geldbeträge, so dass sie den sui-generis-Schutz des § 87b Abs. 1 UrhG für Datenbanken in Anspruch nehmen könnten. Aufgrund des Sprungs in das digitale Zeitalter seien die von Subito vorgenommenen Nutzungshandlungen auch nicht nach den Grundsätzen der Entscheidung Kopienversanddienst des Bundesgerichtshofs durch eine gesetzliche Lizenz privilegiert. Auch der E-Mail-Versand stelle ein öffentliches Zugänglichmachen dar, da die Beklagten jedem beliebigen Besteller und damit der gesamten Öffentlichkeit ihre Dienste anböten. Für einen Analogieschluss mit den vom Bundesgerichtshof im Kopienversanddienst-Urteil aufgestellten Grundsätzen bestehe kein Raum, da Schranken des Urheberrechts ohnehin eng auszulegen seien und der Versand von Grafikdateien keine Weiterentwicklung von Post und Telefax darstelle, sondern eine Vorstufe zur Volltextdatei und damit ein aliud. Auch werde im Fall einer Ausweitung der Privilegierung des § 53 UrhG auf den Versand elektronischer Kopien der Dreistufentest nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABI. L 167 v. 22. Juni 2001, S. 10), Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 13 TRIPS und Art. 10 WCT nicht (mehr) erfüllt. Hinsichtlich des Subito Library Service gelte dies auch für analoge Übermittlungswege; ein privilegierter Fernleihverkehr setze nach den

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_008.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)