Seite:De OLGM 29U1638 06 015.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.

Kopien gehandelt habe. Auch ein Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers liege nicht vor. Es fehle am Merkmal des wiederholten und systematischen Eingriffs gemäß § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, weil sich die Bestellungen auf eine Vielzahl unterschiedlicher Aufsätze verteilten und nicht immer auf dieselben. Da die Klageanträge auch keine wettbewerbswidrigen Handlungen, sondern allein urheberrechtliche Nutzungshandlungen beschrieben, komme im Rahmen der Privilegierung die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen nicht in Betracht.

Der Versand von Kopien an Besteller im Inland sei auch ab dem 13. September 2003 durch die neue Fassung des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a i. V. m. Satz 3, Satz 2 Nr. 1 und 2 UrhG gerechtfertigt. Insbesondere sei auch dann, wenn eine Grafikdatei versandt werde, von einer analogen Nutzung i. S. d. § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG auszugehen, weil diese nur auf einem Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden könne. Zwar könne sie auf weitere Speichermedien kopiert werden, das ändere aber nichts an den beschränkten Möglichkeiten der Endnutzung. Ohne weitere technische Maßnahmen, etwa die Verwendung eines Texterkennungsprogramms, sei es nicht möglich, nach einzelnen Textstellen innerhalb des Grafikdokuments zu suchen oder einzelne Textpassagen in einen anderen elektronischen Text als dessen Teil, d. h. durch Angleichung von Schriftbild und Formatierung, einzubinden. Letztendlich liege das Dokument nur als noch nicht ausgedrucktes Telefax vor; eine digitale Nutzung sei somit nicht möglich.

Der Kopienversand per Post oder Telefax an inländische Bibliotheken zur Aushändigung an deren Auftraggeber im Rahmen der Fernleihe bzw. des Subito Library Service sei durch eine analoge Anwendung der § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 2 UrhG gerechtfertigt. Diese Vorschriften setzten zwar ihrem Wortlaut nach voraus, dass ein Original oder ein Vervielfältigungsstück, hinsichtlich dessen Erschöpfung eingetreten ist, weiterverbreitet bzw. verliehen werde, während im Streitfall die von den Mitgliedsbibliotheken verbreiteten Vervielfältigungen von diesen selbst angefertigt worden seien. Es bestehe jedoch spätestens seit 1966 die bis zur vorliegenden Klage zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogene Praxis, im Rahmen der Fernleihe Zeitschriftenaufsätze geringen Umfangs grundsätzlich nur in Reproduktion zu liefern und aus Praktikabilitätserwägungen auch nicht zurückzugeben. Nachdem alle Beteiligten seit gut einem halben Jahrhundert von der Zulässigkeit dieser Praxis ausgegangen seien, für die seit vielen Jahren praktizierten Versandformen Post und Telefax aus einer zum Gewohnheitsrecht erstarkten Analogie zu § 17 Abs. 2, § 27 Abs. 2 UrhG i. V. m. § 242 BGB; den berechtigten Interessen der Urheber

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_015.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)