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Elemente als solches eingesetzt werden. Das Ziel des Schutzes durch das Schutzrecht sui generis besteht darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen von Elementen, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 – BHB-Pferdewetten Tz. 31). Der Begriff der mit der Überprüfung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition erfasst die Mittel, die der Kontrolle der Richtigkeit der ermittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und während des Zeitraums des Betriebs dieser Datenbank gewidmet werden, um die Verlässlichkeit der in der Datenbank enthaltenen Information sicherzustellen. Die Mittel, die Überprüfungsmaßnahmen im Laufe des Stadiums der Erzeugung von Daten oder sonstigen Elementen gewidmet werden, die anschließend in einer Datenbank gesammelt werden, stellen dagegen Mittel dar, die die Elementenerzeugung betreffen und daher bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliegt, nicht berücksichtigt werden können (vgl. EuGH, a. a. O., – BHB-Pferdewetten Tz. 34).


2. Danach liegen im Streitfall keine Datenbanken vor.


Die periodische Veröffentlichung von Aufsätzen in Zeitschriften ist für sich genommen nicht mehr als eine Sammlung, die zwar Informationen liefert, der es aber an einem Mittel zur Verarbeitung der einzelnen Elemente, aus denen sie besteht, fehlt. Die Anordnung der Aufsätze folgt keinem Strukturprinzip, sondern dem Zufall von Manuskripteingang und Dauer der redaktionellen Bearbeitung einschließlich des Peer-Review-Verfahrens. Selbst wenn eine Zeitschrift in jedem ihrer Hefte nach einzelnen Untergebieten gegliedert sein sollte, erlaubte auch diese Grobeinteilung noch nicht, einzelne Elemente auf einfache Weise zu finden (vgl. KG GRUR-RR 2001, 102 – Stellenmarkt; vgl. auch OLG München GRUR-RR 2001, 228 f. – Übernahme fremder Inserate).

Allenfalls könnte dem – meist jährlich – nachgelieferten Index einer Zeitschrift die erforderliche methodische oder systematische Anordnung zukommen, da es diese Zusammenstellung der Fundstellen ist, die das Auffinden eines bestimmten Aufsatzes ermöglicht. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass für dessen Erstellung wesentliche Investitionen erforderlich wären. Insbesondere fallen die von den Klägern angeführten Kosten für die Herstellung der einzelnen Zeitschriftenhefte einschließlich der Kosten für das Peer-Review-Verfahren bereits bei der Erzeugung der einzelnen Aufsätze als Elemente an und nicht erst bei der Zusammenstellung des Indexes; sie kommen deshalb für die Begründung eines Datenbankcharakters nicht in Betracht.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_022.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)