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3. Im Übrigen wäre die Berufung auf einen Schutz als Datenbank nicht geeignet, Ansprüche hinsichtlich aller jemals von den in den Klageanträgen genannten Verlage veröffentlichten Zeitschriftenaufsätze zu begründen, da die Rechte des Datenbankherstellers gemäß § 87d UrhG bereits fünfzehn Jahre nach der Veröffentlichung der Datenbank erlöschen.


II. Auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes für Sammel- und Datenbankwerke (vgl. § 4 UrhG) hat die Klage keinen Erfolg.


Da die Aufsätze, für die die Kläger Schutz in Anspruch nehmen, schon nicht Teile von Datenbanken sind, aus denen die Beklagten sie entnehmen würden, können sich die Kläger auch nicht auf Ansprüche wegen der Verletzung von Datenbankwerken gemäß § 4, § 97 UrhG berufen.

Die Zeitschriften sind auch keine Sammelwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 UrhG, da es ihnen an einer persönlichen geistigen Schöpfung i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG bei der Zusammenstellung der Elemente gebricht. Insbesondere kann in der thematischen Zuordnung eines Aufsatzes zu einem Untersachgebiet keine derartige Leistung gesehen werden; vielmehr ergibt sich eine solche Zuordnung aus objektiven Kriterien, die keinen Raum für eine schöpferische Tätigkeit lassen.

Im Übrigen würde – selbst wenn man sie unterstellte – eine auf Grund der Auswahl oder Anordnung der Elemente gegebene persönliche geistige Schöpfung eines Sammelwerks durch die Entnahme einzelner darin veröffentlichter Artikel nicht berührt, wenn die Entnahme – wie im Streitfall – keinerlei Bezug zu Auswahl und Anordnung in der Zeitschrift hat, sondern unabhängig davon lediglich wegen des eigenständigen Inhalts des Aufsatzes erfolgt.


III. Die in das Berufungsverfahren gelangten Klageansprüche können hinsichtlich der sechs konkret bezeichneten Aufsätze – jedoch nicht darüber hinaus – weitgehend auf die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte gestützt werden.


1. Im Streitfall kann lediglich bei den sechs ausdrücklich benannten Aufsätzen davon ausgegangen werden, dass urheberrechtlich schutzfähige Werke vorliegen.

a) Die Parteien haben unstreitig gestellt, dass diese sechs Aufsätze urheberrechtlich schutzfähig seien. Das ist dahin zu verstehen, dass die tatsächlichen Merkmale, die die rechtliche Bewertung

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Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_023.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)