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als urheberrechtlich schutzfähig erlauben, bei allen sechs Aufsätzen unstreitig sind. Entsprechend geht auch der Senat bei diesen sechs Aufsätzen von einer Qualität als Werk i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG aus.

b) Dagegen kann die Werksqualität hinsichtlich anderer Aufsätze, die in Zeitschriften der von den Klägern repräsentierten Verlage erschienen sind oder noch erscheinen werden, nicht festgestellt werden.

aa) Die Kläger haben auf Sachvortrag hierzu verzichtet. Jedenfalls für künftige Aufsätze wäre entsprechendes Vorbringen auch nicht möglich.

bb) Die Kläger können sich hinsichtlich der nicht konkret genannten Aufsätze, für die sie urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, nicht auf eine Vermutungswirkung berufen.

(1) Die Anwendung einer Vermutung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit, wie sie zu Gunsten von Verwertungsgesellschaften besteht, ist im Streitfall nicht angezeigt. Den Klägern fehlt es schon an der tatsächlichen Monopolstellung, die Voraussetzung für eine solche Vermutung ist (vgl. BGH GRUR 1986, 62 [63] – GEMA-Vermutung I m. w. N., Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 13b UrhWG Rz. 2).

(2) Im Übrigen käme die Anwendung einer derartigen Vermutung nur bei konkret bestimmten Werken in Betracht. Nur an einem konkret bestimmten Werk könnte die Vermutung von den Beklagten widerlegt werden. Ein auf eine Vermutung gestütztes allgemeines, an generellen Kriterien orientiertes Verbot, wie es die Kläger anstreben, würde den Beklagten die Möglichkeit zur Widerlegung der Vermutung im Erkenntnisverfahren nehmen und in das wegen einzelner Verstöße einzuleitende Vollstreckungsverfahren verlagern.

Es besteht mithin die Möglichkeit, dass die abstrakte Beschreibung in den Klageanträgen auch solche Aufsätze erfasst, hinsichtlich derer die Kläger keine Rechte innehaben und die Beklagten eine entsprechende Vermutung widerlegen könnten (etwa rein deskriptive Beiträge, die keinerlei Schöpfungshöhe aufweisen, oder Plagiate, bei denen die Nutzungsrechte beim plagiierten Urheber oder dessen Verlag liegen). Damit besteht die Gefahr, dass ein auf diese Anträge gestütztes Verbot zu weit geht und die Beklagten teilweise zu Unrecht belastet.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 24. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_024.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)