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dem 13. September 2003 in gleicher Weise, so dass die Feststellung einer über die konkret festgestellten Verletzungshandlungen hinausgehenden Schadensersatzpflicht zulässig ist.

cc) Hinsichtlich der Schadensersatzfeststellung kommt – anders als bei dem begleitenden Auskunftsanspruch (s. u. 3. a] aa]) – eine Beschränkung auf Verletzungshandlungen ab dem Zeitpunkt der ersten bekannten solchen Handlung nicht in Betracht (vgl. BGH GRUR 1995, 50 [53 f.] – Indorektal/Indohexal, wo dem Schadensersatzfeststellungsantrag unter III. 2. ohne zeitliche Beschränkung, dem Auskunftsantrag dagegen unter III. 3. mit einer solchen Beschränkung stattgegeben wurde). Zum einen geht mit der bloßen Feststellung der Schadensersatzersatzpflicht keine Ausforschung einher, wie sie mit einem zeitlich unbeschränkten Auskunftsanspruch verbunden wäre. Zum anderen könnte eine Teilabweisung des Feststellungsantrags für die Zeit vor der ersten im Rechtsstreit bekannten Verletzungshandlung in Rechtskraft erwachsen und so dem Verletzten Schadensersatzansprüche entziehen, die er ansonsten im Falle des nachträglichen Bekanntwerdens früherer Verletzungshandlungen ohne weiteres geltend machen könnte.

dd) Eine Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der beiden Beklagen kommt nicht in Betracht. Soweit einer der Beklagten einen der Aufsätze ohne Einschaltung des anderen elektronisch versandte (also die Universitätsbibliothek Augsburg ohne Vermittlung des Beklagten zu 2. oder eine andere Bibliothek auf Vermittlung des Beklagten zu 2. ohne Einschaltung der Universitätsbibliothek Augsburg), besteht kein Grund, den jeweils anderen Beklagten hierfür in die Haftung zu nehmen.

b) Das hat folgende Auswirkungen auf das Berufungsverfahren:

Die Berufung der Kläger gegen die teilweise Abweisung ihrer Schadensersatzfeststellungsanträge ist unbegründet, da sie keine über die im landgerichtlichen Urteil festgestellten hinausgehenden Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Die Berufung der Beklagten ist hinsichtlich der Schadensersatzfeststellung insoweit begründet, als das Landgericht ihre Verpflichtung zum Schadensersatz ohne zeitliche Beschränkung auf die Zeit ab dem 13. September 2003 und ihre gesamtschuldnerische Haftung festgestellt hat.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 36. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_036.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)