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könnte (vgl. BGH, a. a. O., – Indorektal/Indohexal; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. 2007, Kap. 38 Rz. 7), sind weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere begründet der Betrieb des Kopienversanddienstes für sich noch keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass gerade die sechs Aufsätze, wegen derer die Klage erfolgreich ist, auch schon vor den Bestellungen durch die Kläger versandt worden wären.

bb) Angesichts des Umstands, dass die Beklagten für Bibliotheken im In- und Ausland unterschiedliche Preislisten benutzen, können die Kläger auch nach diesen Nutzern differenzierende Auskünfte verlangen.

b) Das hat folgende Auswirkungen auf das Berufungsverfahren:

Die Berufung der Kläger hat hinsichtlich der Auskunftsansprüche insoweit Erfolg, als über jede Art des elektronischen Versands der sechs Aufsätze Auskunft zu erteilen ist.

Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als sie zur Auskunft über Handlungen vor der ersten Verletzungshandlung verurteilt worden sind.


Teil 3


Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenverteilung ist nicht allein auf das – allenfalls sehr grob abschätzbare – Zahlenverhältnis zwischen den Aufsätzen, hinsichtlich derer eine Verurteilung erfolgt, und denjenigen, hinsichtlich derer das nicht der Fall ist, abzustellen, sondern auch auf die für alle Aufsätze einheitlich zu beantwortenden Fragen nach der Rechtswidrigkeit der Eingriffe.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Empfohlene Zitierweise:
Entscheidung des Oberlandesgerichts München „Kopienversand“ vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen: 29 U 1638/06., Seite 38. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_OLGM_29U1638_06_038.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)