Seite:De Ordnung des Gymnasii 471.jpg

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eine Nothdurft erachtet, damit denenselben, welche nunmehro in ihrem Studiren ziemliche Progreß gethan, desto besser möchte gedienet und geholfen werden, wie nicht weniger deren lieben Eltern, so ohnedas besser auf die Ihrigen, als etwas wildfremde, ein wachendes Auge haben können, durch solche Mittel viel Kostens enthoben und entlediget seyn möchten. Dieweil dann sothanes christliches Vornehmen mit Beliebung, Zuthuung und Verwilligung der Ehrb. Bürgerschaft wohl angefangen, und durch des Allerhöchsten gnädigen Beystand zu einem glücklichen Weg und Ende gebracht worden, daß dann der allmächtige Gott zu dieser guten Stadt Aufnehmen, und zu der künftigen Posterität Nutzen und Frommen gesegnen wolle, und aber kein Haus-Regiment noch einige Gemeine ohne Recht, Statuten und Satzungen kann und mag bestehen; als haben wir, zu mehrer Unterhalt- und Fortpflanzung, dieses wohlangefangene christliche Werk ebenmäßig mit guten Gesetzen versehen, bestärken, bekräftigen, und ietzo von neuem revidiren und verbessern lassen wollen.

Erinnern, ermahnen und gebieten demnach allen und ieden Professoren, Auditoren und den Gliedern dieses angeordneten Gymnasii, und wollen, daß dieselbigen sich alle der gemeinen Stadt- und diesen Special-Statuten und Satzungen, bey Vermeidung willkührlicher Strafe, gehorsamlich und gemäß bezeigen und verhalten.

Cap. I.
Von Bestellung des Gymnasii.

1. Wann die Stäte des Superintendenten vaciren wird,[1] so will E. E. Rath[2] zu ieder Zeit eine tüchtige und wohlqualificirte Person zu einem Inspectore zu erwählen

  1. Das Amt des Superintendenten war seit 1593 unbesetzt, und blieb es in Folge.
  2. Ein Ehrbarer Rath
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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 471. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_471.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)