Seite:De Standesherrliche Rechtsverhältnisse (Großh Hess)(1820) 141.jpg

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der Hoheits-Schultheisen aufheben, und bestimmen, damit diese Maasregel ausführbar werde folgendes:

§. 38.

Die standesherrlichen Polizey-Beamten sind an alle Unseren landesgesetzlichen Vorschriften gebunden, und für deren Befolgung Uns und Unseren Staatsbehörden verantwortlich.
Die Standesherrn können sie schriftlich an die Erfüllung ihrer Amtspflichten und an die Befolgung vorhandener landesgesetzlicher Vorschriften erinnern, auch von denselben allgemeine Uebersichten über die Resultate ihrer Amtsführung einfordern, nicht aber in diese ihre Amtsführung selbst einwirken und denselben in andern, als den nachbemerkten Fällen, Befehle oder Instructionen ertheilen.
Nachfolgende Geschäftsgegenstände werden nemlich zur eigenen Entschließung der Standesherrn vorbehalten, und es haben die Potizey-Beamten hierüber an die Standesherrn zu berichten:
1.) Gesuche um Aufnahme in eine standesherrliche Gemeinde nach den im §. 45. enthaltenen Bestimmungen.
2.) Gesuche um Aufnahme in eine Zunft.
3.) Gesuche um Gestattung einer Lokal-Gewerbs-Concession.
4.) Gesuche um Straferlaß oder Strafverwandlung, insofern den Standesherrn hiezu die Befugniß zusteht.
5.) Wiederbesetzung solcher Dienststellen, zu welchen der Standesherr zu ernennen und zu präsentiren hat; endlich
6.) überhaupt alle die Fälle, wo von Ausübung der, durch gegenwärtiges Edikt den Standesherrn selbst vorbehaltenen Rechte die Rede ist.
Gegen deßfallsige Entschließungen der Standesherrn – welche dieselben dem Polizey-Beamten durch ihre Domainen-Canzleyen oder durch Special-Commissarien zufertigen lassen können – findet der Recurs an Unsere Staatsbehörden statt. Unsere Regierungen und Hofkammern sollen jedoch diese Beschlüsse der Standesherrn nur alsdann abändern können, wenn solche einer vorhandenen, bestimmten gesetzlichen Vorschrift zuwider sind. Ist dieses der Fall nicht, und waren diese, Unsere Mittel-Behörden, dennoch der Meinung, daß der standesherrliche Beschluß abgeändert werden müsse, so haben sie ihre Ansicht Unserem Staats-Ministerium vorzutragen, welches nach vorheriger nochmaliger Vernehmung des Standesherrn, alsdann über den Fall entscheiden wird.
Empfohlene Zitierweise:
Großherzog Ludwig I.: Edict, die standesherrlichen Rechts-Verhältnisse im Großherzogthum Hessen betreffend.. In: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1820 Nr. 17 S. 125-160. Darmstadt 1820, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Standesherrliche_Rechtsverh%C3%A4ltnisse_(Gro%C3%9Fh_Hess)(1820)_141.jpg&oldid=- (Version vom 19.9.2016)