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so Wir unter oder vom Reich haben, Item ein jeder geistlicher Churfürst einen der Recht gelehrt und gewirdigt, auch wie oben, sie wären von der Ritterschaft oder nicht. Und ein jeder aus den weltlichen Churfürsten einen aus der Ritterschafft gebohren, dem Artickel, wie obsteht, gemäß. Dergleichen die übrigen sechs Personen aus den sechs Kreyßen und Circkeln zu Costentz [1] benennt, nemlich drey, der Recht gelehrt und gewirdigt, abermals sie wären von der Ritterschafft oder nicht, aus den ersten dreyen Kreyßen, und dann die letzten drey aus der Ritterschafft gebohren und geschickt, wie obstehet, aus den letztern dreyen Kreyßen. Die alle obbeschriebene Wir zu Unsern Cammerrichter, Beysitzern und Urtailern ordnen und setzen.

VI. Fürter zu mehrer Bestendigkeit dieses Unsers Cammergerichts ordnen, setzen und wollen Wir, daß hinfürter jährlich das Cammergericht durch Unser Statthalter und Regiment, die Zeit und dieweil das Cammergericht bey vorgemeldtem Unserm Regiment seyn wird, visitirt werde. Wo aber sich begebe, daß das Regiment vom Cammergericht abgesondert oder nicht in Wesen seyn würde, soll es alsdann mit der Visitation gehalten werden, wie auf dem jüngst gehaltenen Reichs-Tag zu Costentz beschlossen ist, also lautend: „Und [2] damit Unser Königlich Cammergericht die obbestimmte Zeit auf dester stattlicher und bleiblicher unterhalten, auch die Ordnung desselbigen dester wesentlicher gehandhabt, und alle Nothdurfft desselben dester baß versehen werden möge, so haben Wir Uns mit den Stenden des Heil. Reichs und sie wiederum mit Uns vertragen und vereinigt, daß zu Ausgang eines jeden Jahrs auf einen nämlichen Tag, den Unser Cammerrichter setzen und verkünden wird, Wir oder Unsere darzu trefflich verordnete Räth und zween aus hernach benannten Churfürsten, Fürsten oder ihren trefflichen Räthen bey dem gedachten Unsern Cammergericht erscheinen sollen, alle und jede des Cammergerichts fürgefallene Gebrechen und Nothdurfft zu verhören, zu ordnen, zu handeln, zu versehen und von Unserm Cammerrichter, den obberührten Beysitzern und Unserm Königlichen Fiscal alles ihres Einnehmens und Ausgebens Rechnung zu empfahen, die angezeigte fiscalische und Cantzley-Gefäll zu ermessen und erwegen.“

(Artikel XXXIII enthält neue Bestimmungen über die Austräge für Klagen der Grafen, Herren und Ritterschaft gegen Fürsten, welche in die Kammergerichts-Ordnung von 1555 Teil II, Titel IV aufgenommen und in dem Auszug aus dieser unten Nr. 190, S. 380 ff., mitgeteilt sind.)



Nr. 184. (158). Abschied des Reichstages zu Worms (Auszug). — 1521, Mai 26.
NS. d. RA. II, S. 203—210; verbessert nach Reichstagsakten, R. II, Nr. 101, S. 729—743.


Wir Karl der fünft v. G. G. Römischer Keiser usw.

(Unterhaltung des Regiments und des Kammergerichts.)

§ 11. Und dieweil Wir jetzo mit allerley obliegenden Bürden und Beschwerung belästiget sein, so haben sich Churfürsten, Fürsten und Stende aus gutem freien Willen, Uns zu unterthänigem Gefallen, dem H. Reich zu Guten, und damit Fried und Recht gepflanzet werden, Unser Regiment und Cammergericht ein Zeitlang auf ihr Darlegen und Kosten zu unterhalten bewilliget, damit mitler Zeit mit Unser Rath und Hilf andere und bestendige Weg zu der beyder Unterhaltung fürgenommen und funden werden mögen, deßhalben auch Unser Stathalter und Regiment alsbald im Anfang ihrer Handlung mit Fleiß Nachtrachtung thun und darauf arbeiten sollen. Und damit die Churfürsten, Fürsten und andere von Stenden, auch die andern Personen, so daran verordnet, demselben bester beguemlicher, leichtlicher, fleißiger und treulicher für und ihrer Besoldung dest gewisser seyn mögen, so haben Churfürsten, Fürsten und Stende zu Unterhaltung Unsers Regiments und Cammergerichts allhie einen Anschlag auf die Stende des Reichs gemacht, den ein jeglicher, wie ihm zu seiner Gebühr aufgelegt, nemlich den halben Tail in der Franckfurter Herbstmeß nechstkünfftig und den andern halben Tail in der Franckfurter Fastenmeß nechst darnach gen Franckfurt oder gen Nürnberg antworten soll, die fürter dem Einnehmer desselben, so hernach bestimmt, zu behändigen. Darvon soll Unserm Stathalter zu Jahr-Sold, viertausend, jedem der vier Unser darzu verordneten Ret sechshundert Gülden zu Jahr-Sold, jedem Churfürsten des Viertail Jahrs, so er daran sitzen wirdet, tausend, jedem der zwölf obbestimmten Fürsten siebendhalbhundert, jedem Prelaten anderthalbhundert, jedem Graven zweyhundert, und den zweyen von Stetten jedem anderthalbhundert Gülden, item der sechs Churfürsten Reten, dergleichen jedem Rat aus den sechs Kreysen zu Jahr-Sold sechshundert Gülden gegeben und gereicht werden.

(Exekution.)

§ 25. Würde sich auch begeben, daß gegen einem mächtigen Gewalt, der weder Acht noch Bann fürchten oder ansehen wölt, ferrer Execution und Vollstreckung der Urtail Noth seyn würde,

  1. Vgl. RA. v. 1507, § 16 f., NS. d. RA. II, S. 113 f.
  2. A.a.O. § 23, S. 115.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 325. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_325.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)