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darum soll Unser Cammergericht Unser Stathalter und Regiment ansuchen, die sollen darinn mit Rat und Hilf der Stände des Reichs, ferner notdürftige Execution fürnehmen und dem Klager zu Vollstreckung und Execution der behalten Urtail verhelfen.

(Romzug.)

§ 27. Und als Wir Uns in Unser Kaiserl. Gemüt gesetzt und fürgenommen haben, mit Hilf des Allmächtigen, Gott zu förderst zu Lob, dem Heil. Römischen Reich zu Ehr, Glori und Wolfart Unser Keiserl. Kron, wie sich gebürt, zu holen und zu erlangen, auch dasjenige so dem Heil. Reich entzogen und lange Zeit in fremden Henden gewesen, wiederum zu erobern und zum Reich zu bringen: so haben Uns Churfürsten, Fürsten und Stende des Heil. Reichs zu solchem Unserm ehrlichen Fürnehmen auf Unser gnediges Gesinnen und Begehren ein dapfere, grosse Hilf, nemlich vier tausend zu Roß und zweinzig tausend zu Fuß, so ferr Fried und Recht im Reich sei und gehalten werde, on Geverde, bewilligt und zugesagt, die auf Zeit und Malstatt, Wir Uns dann mit ihnen sonderlich vergleicht und vereinigt haben, erscheinen und Uns zu solchem Unserm Fürnehmen treulich dienen und helfen söllen und wöllen.

§ 28. Demselbigen Volck zu Roß und Fuß sollen Teutsche Hauptleut und Kriegs-Rethe zugeordnet werden, die fürter auf Uns oder Unser Hauptleut, so auch Teutsche, und Wir zu solchem Unserm Fürnehmen verordnen werden aufsehen und gewärtig seyn söllen.

§ 29. Item haben Wir Uns mit ihnen den Ständen und sie wiederum mit Uns vertragen und vereiniget, daß einem Reisigen in diesem Zug den Monet nicht über zehen Gülden auf ein Pferd, und einem Fußknecht nicht über vier Rheinisch Gülden für Sold, Kost und Schaden gegeben werden soll.

§ 30. Item sollen Dienstleut, so Uns die Stende zu solchem Unserm Zug und Fürnehmen schicken werden. Uns oder Unserm Feld-Hauptmann an Unser statt ein gewönlichen, ziemlichen Eid der Gehorsame, die Zeit, die Wir Uns miteinander vertragen haben, schweren, wie dann im Reich in Kriegsleuften herkommen ist.


Nr. 185. (159). Sog. Erklärung des Landfriedens, erlassen vom Reichs-Regiment (Auszug). — 1522. Febr. 10.
NS. d. RA. II, S. 229—239.

Wir Carl der fünffte von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser … Als Wir in Eingang Unserer Regierung, auch aus Unserm erstgehaltenen Reichs-Tag zu Wormbs neben anbern des Reichs Obliegen und Nothdürfften am meisten mit beschwertem Gemüth bewegen die sorgfältige, geschwinde Läufft, Ubelstand und Unorbnung, so dieser Zeit im Heil. Reich und Teutscher Nation in viel Weg, unter andern durch Empörung, eigene gewaltige Thaten, aussätzliche Beschädigungen, Abklagen, Bevehden, Fahen, gefängliche Enthaltungen, Schatzungen Strassenrauberey, Krieg, Zwytracht und Uneinigkeit allenthalben beschwerlich erscheinen …, auch darneben etlicher Mängel zu Vollziehung und Handhabung erlangter Recht … Bericht empfangen: Darum so haben Wir … ein Regiment im H. Reich verordnet und beschlossen, mit vollkommenem Befelch und Gewalt, des Heil. Reichs Sachen, Recht, Fried, ihrer beyder Vollnziehung und Handhabung, auch Widerstand gegen den Anfechtern des Reichs und Teutscher Nation … zu rathschlagen unf enflich zu beschließen, auch darüber … nothdürfftige Brieff unter Unserm kayserlichen Titul und Siegel, inmassen Wir das selbst thun solten und möchten, ausgehen zu lassen; darneben auch Unser kayserlich Cammer-Gericht auffgericht, … und darzu den gemeinen des Reichs aufgerichten und erklärten Land-Frieden mit etlichen nothdürfftigen Artickeln und Zusätzen gemehret … Dieweil aber die Gesetz gemeiner Recht und alle obgedachte, auch andere Aufsatzungen und Ordnungen, darzu erlangte Recht nicht nutz oder fruchtbar, wo die mit stattlicher, billicher und ernstlicher Handhabung und Execution aufgesetzter und gebührender Straf … nicht vollnzogen würden, deßhalben dann bemeldt Unser Regiment in krafft obgebachtes gegebenes Befelchs neben andern fleißigen Nachdencken obbestimmter Straff und Execution halben erwegen, … wie sich dann das allenthalben nach Vermög gemeiner Recht, Unser und des Reichs Land-Frieden und allen desselben Erklärungen, auch anderer Reichs-Ordnungen gebühren wird, zum besten, fruchtbaristen, auch ernstlichsten fürzunehmen.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 326. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_326.jpg&oldid=- (Version vom 9.4.2019)