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§ 83. Darzu meynen und wollen Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs, daß nun hinfürter Unser Kammer-Gericht aus obangezeigten Ursachen stätigs zu Speyer bleiblich seyn und gehalten und sonst nirgend anders wohin verändert werden soll, es beschehe dann mit Unserm, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen Wissen und Willen.


Nr. 187. (161). Karls V. Landfriede. - 1548, Juni 30.
NS. d. RA. II, S. 574—587.

Wir Carl der fünffte von Gottes Gnaden Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Castilien, Arragon, Leon, beyder Sicilien, Hierusalem, Hungarn, Dalmatien, Croatien, Navarra, Granaten, Tolleten, Valentz, Gallicien, Majorica, Hispalis, Sardinien, Corduba, Corsica, Murcien, Giennis, Algarbien, Algeziren, Gibraltar, der Canarischen und Indianischen Insulen und der Terrae firmae des Oceanischen Meers etc. Ertz-Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Lotterich, zu Braband, zu Steyer, zu Kerndten, zu Krain, zu Limburg, zu Lützenburg, zu Geldern, zu Calabrien, zu Athen, zu Neopatrien und Würtenberg etc. Graf zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Görtz, zu Barcinon, zu Arthoys, zu Burgund, Pfaltzgraff zu Hänigau, zu Holland, zu Seeland, zu Pfierdt, zu Kyburg, zu Namur, zu Rußilion, zu Ceritan und zu Zütphen, Landgraf in Elsaß, Marggraf zu Burgau, zu Oristani, zu Gotiani, und des Heiligen Römischen Reichs Fürst zu Schwaben, Catalonia, Asturia etc. Herr in Frießland, auf der Windischen Marck, zu Portenau, zu Biscaja, zu Molin, zu Salins, zu Tripoli und zu Mecheln etc. Entbieten allen und jeglichen Unsern und des H. Reichs Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, Prälaten, Graffen, freyen Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Schultheissen, Burgermeistern, Richtern, Räthen, Bürgern und Gemeinden und sonst allen andern Unsern und des Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stand oder Wesen die seyen, denen dieser Unser Kayserlicher Brieff oder Abschrifft darvon zu sehen oder zu lesen fürkommt oder angezeigt wird, Unser Gnad und alles Guts.

§ 1. Als weyland Kayser Maximilian, unser lieber Anherr hochlöblicher Gedächtnuß, aus mercklichen, grossen, tapffern und trefflichen Ursachen und Bewegnüssen dem Heiligen Reich und desselben Unterthanen zu Ehr und Wolfahrt, auch zu Fürstand gemeines Nutzens sich mit Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reichs eines gemeinen Land-Friedens [1] vereiniget, verpflicht und verbunden, und Wir dann gleich im Eingang Unserer Regierung gespührt und befunden, daß sich allerley Empörung und Widerwärtigkeit zwischen frembden Gewälten auff des Reichs Glieder und Verwandten ereuget, daraus nicht allein gemeinen Ständen, sondern auch der gantzen Christenheit schwere Minderung, Verwüstung und Verlust der Seelen, Ehren und Würde erwachsen möchten, wo nicht mit stattlichem Rath dagegen gedacht, Fried und Recht im Heiligen Reich aufgericht, beständiglich erhalten und gehandhabt würde; davon Wir verursacht, den Fußstapfen desselben Unsers Anherrn nachzufolgen. Und haben darum damals auf Unserm erstgehaltenen Reichs-Tag zu Wormbs Uns mit gemeinen Ständen des Heil. Reichs eines gemeinen Friedens [2] verglichen, inmassen der durch Unsern Anherrn erstlich zu Wormbs auffgericht und zu andern Reichs-Tägen weiter erkläret worden ist. Welchen gemeinen Frieden Wir jetzo dem Heiligen Reich zu Wohlfahrt und Gutem und zu Erhaltung beständiger Einigkeit und Friedens, auch aus andern mehr beweglichen, redlichen und gegründten Ursachen mit Rath der ehrwürdigen und hochgebohrnen Unserer lieben Neven, Oheymen, Churfürsten und Fürsten, geistlicher und weltlicher, Prälaten, Graffen, Herrn und Ständ des Heil. Reichs, so auff diesem Reichs-Tag allhie bey Uns erschienen sind, wiederum erneuert, auffgericht und nach Gelegenheit und Nothdurfft der Zeit und Sachen gebessert, gemehret und erklärt haben: Erneueren, aufrichten, bessern, mehren und erklären denselben hiemit wissentlich und in Krafft dieses Brieffs also, daß von Zeit dieser Verkündigung niemands, weß Würden, Stands oder Wesens der sey, um keinerley Ursachen willen, wie die Namen haben möchten, auch in was gesuchtem Schein das geschehe, den andern bevehden, bekriegen, berauben, fahen, überziehen, belägern, noch einige verbottene Conspiration oder Bündnuß wider den andern ausrichten oder machen; daß auch keiner den andern seiner Posseßion, Inhabens oder Gewehr, es wären Schloß, Städt, Dörffer, Kirchen, Klöster, Clausen, Zinß, Gülten, Zehenden, liegend und fahrend Haab und Güter, Regalia, Jurisdiction, Gericht, Hoch- und Obrigkeiten, geistlicher und weltlicher, Zöll, Wasser, Weyde und aller anderer Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, mit gewehrter Hand und gewaltiger That freventlich entsetzen, noch seine Unterthanen abziehen oder zum Ungehorsam wider ihre Obrigkeit bewegen oder dieselben ohn gemeldter ihrer Obrigkeit Wissen und Willen, anders dann, wie es jederzeit bey Unsern Vorfahren Röm. Kaysern und Königen löblicher Gedächtnuß und Uns herkommen ist, in Schutz und Schirm annehmen, sondern soll ein jeder den andern bey dem seinen geruhiglich und unverhindert bleiben, darzu deß andern Unterthanen, geistlich und weltlich, durch seine Fürstenthum, Landschafften,

  1. Oben Nr. 173.
  2. Worms 1521, Mai 26, Reichstagsakten, J. R. II. Nr. 29, S. 315—332.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 330. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_330.jpg&oldid=- (Version vom 18.7.2019)