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präsentiren und diese Anstellung thun, daß sie auff den ersten Tag Sept. diß jetzt-lauffenden sechs und sechtzigsten Jahrs in ihre Ständ antretten, und auff die Zeit sie in gewöhnliche Pflicht und Eyd auffgenommen, einem jeden die bestimpte Beysitzer-Besoldung angehen soll.

§ 76. Und dieweil noch drey Extraordinarii, im sieben und fünfftzigsten Jahr angenommen, dem Cammer-Gericht beywohnen, und der gerichtlichen Händeln nunmehr erfahren, so sollen sie bey dem Gericht behalten, und als deren einer von dem Westphälischen Creyß hiebevor präsentirt, derselbig dabey gelassen oder auch von neuem durch jetzt gemeldten Creyß in die Anzahl angeregter acht Personen wiederum präsentirt, aber die zween, welche derselben Zeit durch mildester Gedächtnuß weyland Unsern geliebten Herrn und Vatter seligen, Kayser Ferdinanden, in der Zahl der sechzehen Extraordinariorum dem Cammer-Gericht beygesetzt, sollen auch bey ihren Ständen bleiben und den andern als Ordinarii in Besoldung und sonst gleich gehalten werden.

§ 77. Damit auch diese acht zugethane Beysitzer, samt den zweyen noch bleibenden, gleich den vorigen ihrer geordneten Besoldung aus Unsers Cammer-Gerichts Unterhaltung häbig seyn mögen, so setzen, ordnen und wollen Wir auf der Churfürsten, Fürsten und Stände, auch der abwesenden Räthe und Gesandten fürgehende und Uns angezeigte Vergleichung, daß eines jeden Standes zu ordinari Erhaltung des Cammer-Gerichts ihme aufgesetzte Anschläge um den dritten Theil erhöhet, und ein jeder gleich alsbald nach diesem publicirten und ausgekündten Abschied hinfüro den dritten Theil berührter seiner Anlag zuzulegen und hinfürter zu bezahlen schuldig seyn soll.


Nr. 193. (167). Abschied des Reichstages zu Speier (Auszug). — 1570, Dez. 11.
NS. d. RA. III, S. 286—314 (S. 294 s.).

Wir Maximilian der Ander von Gottes Gnaden erwählter Römischer Kayser u. s. w.

§ 43. Dieweil Wir aber seithero auß etlichen Uns einbrachten Visitationen, Abschieden und Relationen eigentlich berichtet, wie ein solche grosse Menge rechtlicher Sachen an ermeldtem Unserm Cammer-Gericht anhängig, so auch je länger je mehr zunehmen, daß dieselbige, wo kein andere Verordnung mit Anstellung mehr Audienzen, und was weiters darzu erfordert wird, fürgenommen, zuletzt sich selbst stöcken, und also die bedrangte Partheyen zu Erlangung gebührlichs Rechts gantz beschwerlich kommen werden mögen:

§ 44. Also haben Wir Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, auch den abgesandten Räthen und Bottschafften neben andern des Heil. Reichs Obliegen auch diesen Articul, wie der Justitien an berührtem Unserm Cammer-Gericht zu schleuniger, gebührender Erörterung einmal auß dem Grund zu helffen und beständiglich befördert werden möchte, zu berathschlagen proponiren lassen, darauf sie dann dieser Sachen ihrer Wichtigkeit nach mit embsigem Fleiß nachgesonnen und ihr räthliche Bedencken Uns eröffnet.

§ 45. Demnach haben Wir Uns mit ihnen und sie sich hinwieder mit Uns verglichen und entschlossen, wie und welcher Gestalt nunmehr alle Tag (da sonsten keine Ferien) gerichtliche Audientzien anzustellen, auch noch mehr Beysitzer und andere nothwendige Gerichts-Personen auf- und anzunehmen.

§ 46. Derhalben setzen, ordnen und wollen Wir, daß hinfürter an Unserm Kayserlichen Cammer-Gericht alle Tag (doch außgenommen den genannten gebührlichen Ferien) gerichtliche Audienz Nachmittag, im Sommer von ein Uhr biß zu fünffen, aber im Winter von ein Uhr biß zu vier, gewißlich gehalten werden soll.

§ 50. Dieweil dann auch von wegen der täglichen Audientzien förderlich Procedirens und Expedition in den rechtlichen Sachen mehr Beysitzer, Procuratores, Cantzley- und andere Gerichts-Personen anzunehmen vonnöthen seyn würde, so setzen, ordnen und wollen Wir, daß zu den vorigen zwey und dreyssig Beysitzern noch neun Beysitzer an Unserm Cammer-Gericht auf den zweyten oder dritten Maji nechstkünfftig präsentirt und auf sechs Jahr angenommen werden sollen.

§ 51. Nemlich wollen Wir als Römischer Kayser noch einen Graffen oder Freyherrn zu den vorigen zweyen, ebner Massen qualificirt, verordnen und präsentiren, und sollen Unsere und des Heil. Reichs Churfürsten von den übrigen acht Personen zwo, und die sechs Creyß, wie anno etc. sechtzig sechs, auch ein jeder eine, Unsrem Cammer-Gericht, doch an eines jeden Statt zwo oder drey inhalt der Ordnung qualificirte Personen (darunter Cammer-Richter und Beysitzer nach gebührlicher Erkundigung, wie hernach weiters folget, die Wahl haben) präsentiren und in dem diese Anordnung thun sollen, daß sie allesamt auf den zweyten oder dritten Maji nechstkünfftig zu solchen Aemptern zugleich kommen und eintretten mögen.

§ 56. Sintemal dann die vielfältige Veränderung der geübten und gelehrten Beysitzer Unserm Cammer-Gericht sowol verkleinerlich als schädlich, damit dann solche Personen desto geneigter seyn, berührtem Cammer-Gericht mit beharrlichem, guten Willen beyzuwohnen, haben Wir Uns mit gemeinen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 389. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_389.jpg&oldid=- (Version vom 6.4.2021)