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meinen Ständen und den abgesandten Räthen und Bottschafften, und sie hinwider sich mit Uns verglichen, welcher Massen den Beysitzern ihre Ordinari-Besoldung zu verbessern.

§ 57. Derhalben setzen, ordnen und wollen Wir, daß einem jeden Graffen oder Freyherrn acht hundert Gülden (den Gülden zu achtzehen Batzen gerechnet); aber den andern Beysitzern, einem jeden sieben hundert Gülden (zu fünfzehen Batzen den Gülden zu erlegen) zu ihrer jährlichen Ordinari-Besoldung von dem nechstkünfftigen ersten Maji Anno etc. siebentzig eins, und also hinfürters, auß der Ordinari-Unterhaltung Unsers Cammer-Gerichts gegeben und bezahlt werden sollen.


Nr. 194 (168). Belehnung des Freiherrn von Taxis mit dem Reichs-Postmeister-Amt. - 1615, Juli.

J. J. Schmauß, Corpus juris publici S. R. Imperii academicum, Leipzig, N. Aufl. von 1774, S. 716—720.

a. Lehen-Brief. — 1615, Juli 27.

Wir Matthias von Gottes Gnaden Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. etc. bekennen für Uns und Unsere Nachkommen am Reich öffentlich mit diesem Brieff und thun kund allermänniglich, daß Wir gnädigst angesehen, wahrgenommen und betrachtet, welcher Massen bey Unsern löbl. höchstgeehrten Vorfahren am Heil. Reich, Römischen Kaysern und Königen, Christmiltest und Gottseligster Gedächtniß, das Geschlecht deren von Taxis erstlich in Erdenck- und Aufrichtung, folgends auch Disponir-, Verseh- und Haltung des gemeinen Postwesens im Heil. Reich, Hispanien und andern Provintzien von vielen Jahren herkommen, dasselbe succesive von einem auf den andern gelanget und darbey gelassen worden, darneben auch nicht weniger zu Gemüth geführt die angenehm-, getreu-, unverdrossen-, und nutzbar- und ersprießliche Dienst, welche höchstgemeldten Unsern Vorfahren weyland Leonhard von Taxis als General-Postmeister im Reich und den Niederlanden viel und lange Jahr und biß in sein neuntzigst Jahr erlangtes Alter, und sonderlich die letztere Zeiten, weyland dem Durchleuchtigsten Fürsten und Herrn Rudolphen dem Andern, Römischen Kayser, Unserm geliebten Herrn und Bruder, und folgends nach besagtes Leonharden von Taxis tödtlichem Ableiben sein Sohn und bey vorangeregtem General-Postmeister-Amt Successor, der Edel (Tit.) Lamoral Freyherr von Taxis, so wohl erst höchst-besagtem Unserm Herrn und Bruder, als auch Uns, seither Unser angetrettenen Kayserlichen Regierung, in mannigfaltigem Weg mit ungespartem Fleiß und Bemühung, dem allgemeinen Wesen zum Besten, zu Ihrer Majestät und Liebden, auch Unserm gnädigsten Wohlgefallen und Belieben erzeigt und bewiesen haben, vorgedachter Lamoral Freyherr von Taxis solches noch täglich thut und hinführo nicht weniger zu erzeigen und zu leisten gehorsamst erbietig ist, auch wohl thun kan, mag und soll:

So haben Wir demnach aus jetzt angezeigt-, auch andern mehr erheb- und beweglichen Ursachen, auch auf unterthänigstes Ansuchen und Bitten, mit wohlbedachtem Muth, gutzeitigem Rath und rechtem Wissen, vorgenanntem Lamoral Freyherrn von Taxis und nach dessen tödtlichem Ableiben seinem ehelichen Sohn, Leonhardten von Taxis, auch allen ins künfftig folgenden, von ihrer absteigenden Linie ehelich herkommenden Leibs-Erben und derselben Erbes-Erben, männlichen Geschlechts, diese besondere Gnad gethan und ihnen obgemeldtes General-Postmeister-Amt über die Posten im Reich nun hinfüran zu einem Mann-Lehen von neuem gnädigst angesetzt, verwilliget und verliehen, thun das ansetzen, bewilligen und verleihen ihnen solches hiemit wissentlich in Krafft dieses Brieffs und meynen, setzen und wollen, daß vorgedachter Lamoral Freyherr von Taxis nun hinführo die Zeit seines Lebens, und auf dessen Absterben gemeldter sein Sohn Leonhard von Taxis und dessen hernachfolgende eheliche männliche Leibes-Erben und derselbigen Erbes-Erben männlichen Geschlechts, so lang deren in absteigender Linie vorhanden und im Leben seyn werden, mehr geschriebenes General-Post-Amt, und was demselben anhängig, als ein männlich Reichs-Regal und Lehen inhaben, nutzen, niessen und gebrauchen, und damit, wie sichs gebühret und von Alters herkommen, auch dergleichen Mann-Lehens Art und Eigenschafft ist, disponiren, verfahren und handeln sollen und mögen, von allermänniglich unverhindert und unangefochten. Der mehr besagt Lamoral Freyherr von Taxis hat Uns auch darauf durch seinen vollmächtigen Gewalt-Träger, den ehrsamen, gelehrten, Unsern und des Reichs lieben Getreuen Fabium Ponzon, der Rechten Doctorn, gewöhnlich Eyd und Pflicht gethan. Uns und dem Heil. Reiche von obbestimmt aufs neue angesetzet männlichen Lehen und Regals wegen getreu, gehorsam, gewärtig und dienstbar zu seyn, und davon alles das zu leisten und zu thun, was einem getreuen Lehen-Mann gebühret, inmassen er sich dann auch gegen Uns etlicher Anhäng und Conditionen wegen, gegen deren Vollzieh- und Haltung ihme obbemeldte Bewilligung und Verleyhung ertheilet worden ist, durch einen absonderlichen Brieff reversirt und verschrieben hat. Und Wir gebiethen darauf allen und jeden Churfürsten, geistlichen und weltlichen etc. (ad longum) ins Reich ernst- und festiglich mit diesem Brieff und wollen, daß sie vielbesagten Lamoral Freyherrn von Taxis und nach seinem tödtlichen Ableiben dessen Sohn, Leonhard von Taxis, und seine hernach folgende eheliche männliche Leibes-Erben und derselben Erbes-Erben

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 390. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_390.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)