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Kayserlicher Majestät fürkommen, daß verschiedener Stände Gesandtschaften von dem in denen Reichs-Consultationibus üblichen Stylo je länger je mehr abtretten und die Vota nicht auf die in dem Ansag-Zettul vorgestellte, sondern zum öfftern auf andere ad Materiam propositam nicht gehörige Sachen richten und hierdurch den Ordinem deliberandi gleichsam gantz umkehren, immassen solches alles hie beygefügter Extract des an die allhiesige Kayserliche Commission, sub dato den 16den diß, abgegebenen allergnädigsten Rescripts (ut sub Lit. A.) seines mehrern Inhalts nach sich führet, darinnen zugleich allergnädigst anbefohlen worden, nicht allein allerseits löbliche Directoria, sondern auch die Stände dahin nachdrücklich zu erinnern, damit ins künfftige Stylus Imperii consuetus hierinnfalls observiret, und solchergestalt die Consultationes um so viel mehr facilitirt und beschleuniget werden möchten.

Wann nun höchstermeldten Herrn Principal-Commissarii Hochfürstl. Gnaden ausser Zweiffel setzen, es werden Churfürsten und Stände gevollmächtigte Räthe, Bottschafften und Gesandte nicht allein von selbsten geneigt, sondern auch von ihren Herren Principalen instruirt seyn, dem gewöhnlichen Stylo Imperii zu inhäriren, und mithin von allen ad materias propositas nicht gehörigen Sachen gäntzlich zu abstrahiren und ihre Suffragia allein auf dasjenige, was in die Proposition kommen wird, um soviel mehr und lieber abzulegen, damit die sonsten besorgende Confusiones verhütet, und die Consultationes mit guter Ordnung befördert werden mögen; als werden von Sr. Hochfürstl. Gnaden löblich- ernannte Räthe, Bottschaften und Gesandte hiemit wohlmeynend ersucht und erinnert, dieselbe wollen sich gefallen lassen, sich hinfürters dem Stylo Imperii dißfalls zu conformiren und auf die vorkommende Materias, welche von denen Directoriis proponirt und ad deliberandum vorgestellet werden möchten, ihre Vota ohne Einmischung anderer davon nicht dependirenden Sachen vermittelst einer ordentlichen Umfrage dergestalt zu eröffnen, damit darüber einiges Conclusum und Reichs-Bedencken verfaßt, und nachdeme selbiges per Re- et Correlationem bestättiget worden, obhöchstbesagten Herrn Principal-Commissarii Hochfürstl. Gnaden, um solches mehr allerhöchst ernannt Ihrer Kayserlichen Majest. gehorsamst haben einzuschicken, übergeben werden möge. Und verbleiben etc. etc.

Signatum Regenspurg, den 26. Novemb. 1671.

(L. S.)

Marquard.
Beylage sub Lit. A.
(Auszug aus einem an die Kaiserliche Commission gerichteten Reskript des Kaisers.)

Was Uns dabey zu Gemüth gehet, ist dieses, daß Wir nun eine Zeit hero nicht ohne Mißfallen vernehmen müssen, welchergestalten unterschiedlicher Stände Gesandtschafften in denen ad deliberandum vorgestellten Materiis von dem consueto Stylo Imperii je länger je mehr abtretten, die Vota und Suffragia nicht auf die in dem Ansag-Zettul begriffene, sondern zum öfftern auf andere denenselben beliebige Sachen gerichtet werden, und nun hierdurch der Ordo deliberandi gleichsam gantz umgekehrt wird, also haben Wir solches zu dem Ende anhero wiederholen, Deine Andacht und Dich zugleich gnädigst ersuchen und erinnern wollen, zuvorderist allerseits Directoria und vermittelst derselben auch die Stände nachdrücklich zu ermahnen:

Primo, daß man sich allerseits befleissen wolle, damit die in Proposition gebrachte und künfftig etwa vorkommende Materiae nicht durch Particular-Gutachten etlicher Stände, sondern dem üblichen Herkommen nach durch ein ordentliches, per Re- et Correlationem bestättigtes Reichs-Bedencken im Nahmen aller Stände an Deine Andacht als Unsern Principal-Commissarium, von deroselben aber ferner an Uns gebracht, und darüber Unsere Resolution erwartet werde etc. etc.


Nr. 203. (175). Verlegung des Reichs-Kammergerichts von Speier nach Wetzlar. — 1688-1693.
a. Kaiserliches Commissions-Dekret, enthaltend Proposition wegen Verlegung des Kammergerichts. — 1688, 1. Nov./22. Okt.
NS. d. RA. IV, Rr. 79, S. 156.
Dictatum Ratisbonae 1. Nov./22. Octob. 1688.

Der Römisch-Kayserlichen Majestät unsers Allergnädigsten Kaysers und Herrn zur Reichs-Versammlung bevollmächtigter Höchst-ansehnlich Kayserlicher Principal-Commissarius, der Durchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Hermann etc., hat der Chur-Fürsten, Fürsten und Stände vortrefflichen Räthen, Bottschaften und Gesandten hiemit unverhalten sollen: was Massen Ihro Kayserlichen Majestät die jetztmahlige bedrängte Zustände Dero Kayserlichen und des Reichs Cammer-Gerichts bey gegenwärtiger Frantzösischer Vergewaltigung Dero Reichs-Stadt Speyer beschwerlich

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 467. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_467.jpg&oldid=- (Version vom 28.11.2022)