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Nr. 204. (176). Introduktion Kur-Braunschweigs (Hannovers) und Readmission Böhmens beim Kurfürstencollegium. — 1706/1708.
a. Kaiserliches Commissions-Dekret wegen Durchführung der Braunschweigischen Kursache. — 1706, Juli 21.
NS. d. RA. IV, Nr. 101, S. 224 f.

Die Römisch-Kayserliche, auch zu Hungern und Böhmen Königliche Majestät, unser allergnädigster Kayser und Herr, haben den hochwürdigsten Fürsten und Herrn, Herrn Johann Philippen, der Heiligen Römischen Kirchen Tit. S. Sylvestri Priestern, Cardinaln von Lamberg, Bischoffen und des Heiligen Römischen Reichs Fürsten zu Passau etc., Dero Kayserlichen geheimen Rath und bey noch fürwährendem Reichs-Convent höchst-ansehnlichem Principal-Commissario, allergnädigst anbefohlen, der Churfürsten, Fürsten und Ständen des Heil. Röm. Reichs allhier anwesenden vortrefflichen Räthen, Botschafften und Gesandten in Gnaden anzuzeigen, was Massen Dero nunmehro in Gott ruhenden Herrn Vaters Kayserliche Majestät glorwürdigster Gedächtniß aus verschiedenen erheblichen Ursachen nicht nur billig und dem Heil. Röm. Reich ersprießlich zu seyn erachtet, daß das uralte, mächtige und um das Röm. Reich hoch-meritirte durchleuchtige Haus Braunschweig-Lüneburg Hannoverischer Linie mit der Chur-Würde angesehen und beehret würde[1], sondern auch des Fürsatzes gewesen, sich mit dem gesammten Reich darüber zu vernehmen und dessen Consens einzuholeu, gestalten Sie solches verschiedentlich declariret, es auch an die gesammte Collegia würden haben gelangen lassen, wenn Sie nicht von dem allmächtigen Gott nach seinem unerforschlichen Willen aus dieser Zeitlichkeit wären abgefordert worden. Nachdemmahlen nun die jetzige regierende Kayserliche Majestät in schuldiger Verehrung der von weyland Dero Herrn Vaters Kayserlichen Majestät geschöpften Rathschlüssen und nochmaliger Betrachtung der damahls in Consideration gekommener Bewegnissen, auch aus eigener für hoch-besagtes durchlauchtiges Haus habender sonderberer Acht- und Zuneigung allergnädigst verlangen, dieses von höchst-seeligst gedachter Kayserlicher Majestät wohlmeynend angefangenes Werck mit allerseits Vergnügen in vollkommenen Stand zu setzen, so thun Sie zuforderst hiemit gnädigst declariren, daß, was seithero in ermeldter Sache beschehen, weder zu Nachtheil und Präjudiz des denen Fürsten und andern Ständen zustehenden Rechts gemeynet noch dahin jemahls angezogen, auch künfftighin neue und mehrere Chur-Würden ohne des gesamten Reichs Einwilligung nicht eingeführet, und solches dem künfftigen Reichs-Abschied in forma Sanctionis pragmaticae einverleibet werden solle. Und gleichwie Sie solchem nach zu Churfürsten, Fürsten und Ständen das ohngezweiffelte Vertrauen setzen, daß dieselbe ermeldter Hannoverischer männlicher Linie in der Ordnung der Erstgeburt sothane sowohl von auswärtigen Mächten als Chur- und Fürsten des Reichs mittelst ihres Glückwünschens und sonsten agnoscirte Chur-Würde um so viel lieber gönnen und allerseits bewilligen werden, also gesinnen Ihre Kayserliche Majestät an dieselbe gnädigst, Ihro wegen gäntzlicher Ausmachung dieser Sache mit ihrem vernünfftigen Gutachten förderlichst an Hand zu gehen, welches neben deme, daß es zu Befestiguug des Reichs innerlichen Ruhe-Standes und aufrichtigen guten Vernehmens sehr viel vortragen wird, Ihro Kayserliche Majestät nicht weniger gegen alle und jede in besonderer Huld und Gnade erkennen, als auch dieses neue Chur-Hauß um das Reich und gemeine Wesen durch fernere getreue Dienste zu verschulden, seine äusserste Kräffte willigst und ohnaussetzlich daran strecken wird. Und solches haben Eingangs erwehnte Ihre Kayserliche Majestät höchst-ansehnlichen Herrn Principal-Commissarii Hochfürstl. Eminenz, der Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs fürtrefflichen Räthen, Bottschafften und Gesandten hiemit zu wissen bringen wollen, denen sie anbey mit freundlich-geneigt- und gnädigem Willen wohl beygethan verharren.

Geben Regenspurg, den 21. Julii Anno 1706.

(L. S.)

Johann Philipp, Cardinal von Lamberg, Bischoff und Fürst zu Passau.


b. Reichs-Gutachten über die in vorstehendem Commissions-Dekret enthaltene Proposition und über die Readmission Böhmens. — 1708, Juni 30.
NS. d. RA. IV, Nr. 103, S. 226 f.

Als man in allen dreyen Reichs-Collegiis das am 21. Jul. des 1706ten Jahres per publicam Dictaturam communicirte Kayserl. Commissions-Decret, die Braunschweig-Lüneburgische


  1. Die Belehnung des Herzogs Ernst August von Hannover mit der Kurwürde hatte Kaiser Leopold bereits d. 9./19. Dez. 1692 vollzogen. S. Theatrum Europaeum XIV, 333 ff., Erdmannsdörffer, Deutsche Geschichte II, S. 55 f.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 470. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_470.jpg&oldid=- (Version vom 6.4.2021)