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Nr. 205. (177). Entwurf einer beständigen Wahlkapitulation. — 1711 Juli 8.
NS. d. RA. IV, S. 233—252. Vgl. oben Nr. 180.
Project der gewissen und beständigen Kays. Wahl-Capitulation cum Appendice,
wie solches den 4., 6. und 7. Julii 1711 von beyden höhern Reichs-Collegiis verglichen, collationiret und den 8. gedachten Monats und Jahrs vom hochlöbl. Churfürstl. Mayntzischen Reichs-Directorio per privatam Dictaturam communiciret worden ist.

Demnach auch bey diesem Reichs-Tag zu Folge des Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schlusses und Reichs-Abschieds de anno 1654. von einer künfftigen gewissen und beständigen Wahl-Capitulation gehandelt, so ist selbige vom Chur-Mayntzischen Reichs-Directorio abgefaßt und mit gesamter Churfürsten, Fürsten und Ständen Einwilligung in diesen Reichs-Abschied gebracht worden, wie folgt:


Art. I.

Der erwehlte Römische König und Kayser soll und will die Christenheit, den Stuhl zu Rom, Päbstl. Heiligkeit und Christliche Kirch als derselben Advocat in gutem treulichen Schutz und Schirm halten, will in alle Weg die Teutsche Nation, das H. Röm. Reich und die Churfürsten als dessen vorderste Glieder, besag der Güldenen Bull, sonderlich des 13. Tituls, dann auch die Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und Stände samt der unmittelbaren freyen Reichs-Ritterschafft bey ihren Hoheiten, geist- und weltlichen Würden, Gerechtigkeiten, Macht und Gewalt, sonst auch einen jeden bey seinem Stand und Wesen, auch allen und jeden Ständen des Reichs ihre freye Stimm und Sitz auf Reichs-Tagen lassen und ohne der Churfürsten, Fürsten und Stände vorgehende Bewilligung keinen Reichs-Stand, der Sessionem et Votum in denen Reichs-Collegiis hergebracht, darvon suspendiren und ausschliessen, sollen auch keine Fürsten, Grafen und Herren in Fürstlichen ober Gräflichen Collegiis an- oder aufgenommen werden, sie haben sich dann vorhero dazu mit einem Immediat-Fürstenthum, respective Graf- oder Herrschafft genugsam qualificiret, und mit einem Standes-würdigen Reichs-Anschlag in einen gewissen Creyß eingelassen und verbunden, und über solches alles, neben dem Churfürstlichen, auch dasjenige Collegium und Banck, darinnen sie aufgenommen werden sollen, in die Admission ordentlich gewilliget; und will nicht gestatten, daß denen Ständen in ihren Territoriis in Religion-, politischen und Justiz-Sachen sub quocunque praetextu wider den Friedens-Schluß oder aufgerichtete rechtmäßige und verbindliche Pacta vor- oder eingegriffen werde; soll und will auch Churfürsten, Fürsten und Ständen und der Reichs-Ritterschafft ihre Regalien, Obrigkeiten, Freyheiten, Privilegien, die vor diesem unter ihnen denen Reichs-Constitutionen gemäß gemachte Uniones , zuförderist aber die unter Churfürsten, Fürsten und Ständen aufgerichtete Erb-Verbrüderungen, Pfandschafften secundum Instrumentum Pacis[1], Gerechtigkeiten, Gebräuche und gute Gewohnheiten, so sie bishero gehabt oder in Übung gewesen, zu

Wasser und Land auf gebührendes Ansuchen ohne Weigerung und Aufhalt in beständiger Form confirmiren, sie auch dabey als Römischer König handhaben und schützen und niemanden einig Privilegium darwider ertheilen, und, da einige vor oder bey währenden Kriegen ertheilet, so im Friedens-Schluß nicht approbiret, dieselbe gäntzlich cassiren und annulliren, auch hiermit cassirt und annullirt haben. So viel aber in diesem Articul den Stuhl zu Rom und Päbstliche Heiligkeit betrifft, wollen die der Augspurgischen Confession zugethane Churfürsten vor sich und

  1. IPO V, 26 b. 27.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 474. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_474.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)