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ihre Religions-Verwandte, Fürsten und Stände, Kayserl. Majest. darmit nicht verbunden haben, gestalten dann auch gedachte Advocatia dem Religion- und Profan-, auch dem Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß zum Nachtheil nicht angezogen noch gebraucht, sondern denen obgedachten Churfürsten und sämtlichen ihren Religions-Verwandten im Reich gleicher Schutz geleistet werden solle, wie er ihnen, Churfürsten und sämtlichen ihren Religions-Verwandten, auch solches krafft dieses verspricht und sich hiemit dazu verbindet.


Art. II.

Der Römische Kayser soll und will das Reich, so viel in seinen Kräfften ist, schirmen und vermehren, sich keiner Succession oder Erbschafft desselben anmassen, unterwinden noch unterfangen, noch darnach trachten, dasselbe auf sich, seine Erben und Nachkommen oder auf jemand anders zu wenden; will die Guldene Bull, den Frieden in Religion- und Profan-Sachen, den Land-Frieden samt der Handhabung desselben, wie er auf dem zu Augspurg im Jahr 1555 gehaltenen Reichs-Tag[1] aufgerichtet, verabschiedet, verbessert, auch in denen darauf erfolgten Reichs-Abschieden wiederholet und confirmiret worden, sonderlich aber obgedachten Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß[2], bevorab, was sowohl in Articulo V §. 2. als Artic. VIII. de Iuribus Statuum, wie auch Articulo Unanimi quoque VII (nach Innhalt dessen alles dasjenige, was denen Catholischen und Augspurgischen Confeßions-Verwandten, Ständen und Unterthanen in gegenwärtiger Capitulation zu gutem verglichen und verordnet, denen, welche unter ihnen Reformierte genennet werden, zustehen und zu statten kommen solle[3], begriffen, und den Nürnbergischen Executions-Receß, wie auch insonderheit alles dasjenige, was bey vorigen Reichs-Tägen verabschiedet und geschlossen worden und bey künfftigen Reichs-Tägen ferner für gut befunden und geschlossen werden möchte, gleich wäre es dieser Capitulation von Worten zu Worten einverleibt, stet, fest und unverbrüchlich halten und unter keinerley Vorwand, er seye wer der wolle, ohne Churfürsten, Fürsten und Stände auf einem Reichs- oder ordinari Deputations-Tag vorgehende Bewilligung daraus schreiten, sondern dasselbe gebührend handhaben und darwider niemand beschweren, noch durch andere beschweren lassen, auch nicht gestatten, daß wider die im Reichs-Abschied anno 1555. einverleibte Executions-Ordnung directe vel indirecte gehandelt werde, deßgleichen auch andere des Heiligen Reichs Ordnungen und Gesetze, so viel die im obgedachten Reichs-Abschied, im 1555sten Jahr zu Augspurg aufgerichtet, und mehr erwehntem Friedens-Schluß nicht zuwider seynd, erneueren und dieselbe mit Consens Churfürsten, Fürsten und Stände, wie es des Reichs Gelegenheit jederzeit erfordert, besseren, keineswegs aber ohne Churfürsten, Fürsten und Stände auf Reichs-Tägen gleichmäßig vorgehende Bewilligung ändern, vielweniger neue Ordnungen und Gesatz im Reich machen, noch allein die Interpretation der Reichs-Satzungen und Friedens-Schlusses vornehmen, sondern mit gesamter Stänben Rath und Vergleichung auf Reichs-Tägen damit verfahren[4], zuvor aber darinn nichts verfügen noch ergehen lassen, zumahlen auch diejenige, so sich gegen jetztermeldten Friedens-Schluß und darinn bestätigten Religions-Frieden, als ein immer währendes Band zwischen Haupt und Gliedern und diesen unter sich selbsten, zu schreiben oder etwas in öffentlichen Druck heraus zu geben (als dadurch nur Aufruhr, Zwietracht, Mißtrauen und Zanck im Reich angerichtet wird) unternehmen würden oder solten, gebührend abstraffen, die Schrifften und Abdruck cassiren und gegen die Autores sowohl als Complices, wie erst gemeldet, mit Ernst verfahren, auch alle wider den Friebens-Schluß eingewendete Protestationes und Contradictiones, sie haben Namen wie sie wollen und rühren woher sie wollen, nach Besag erst gedachten Friedens-Schlusses verwerffen und vernichten.


Art. III.

Der erwehlte regierende Römische Kayser soll und will des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, als seine innerste Glieder und die Haupt-Säulen des Heiligen Reichs, jederzeit in sonderbahrer

  1. Oben Nr. 189.
  2. Die im Terte folgenden Zitate beziehen sich auf IPO.
  3. NS. d. RA. III, S. 625—635.
  4. Vgl. IPO VIII, 2.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 475. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_475.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)