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Nr. 212. (183). Der Reichsdeputations-Hauptschluß. – 1803, Febr. 25.

Corpus Iuris Confoederationis Germanicae I, S. 7–45. Die zum Teil erheblichen Fehler dieses Druckes sind verbessert nach „Protokoll der außerordentlichen Reichsdeputation zu Regensburg“, Regensburg 1803, II, S. 841–934, und F. de Martens, Supplément au Recueil des principaux Traités III, S. 231–355. – Bei Martens findet sich von den §§ 1–47 und Allem, was vorhergeht, nur der französische Text, da durch ein Conclusum vom 14. Dez. 1802 für diese §§ die französische Sprache als die ursprüngliche erklärt sei (S. 237). Das ist aber nicht richtig; vielmehr heißt es in jenem Conclusum, Protokoll II, S. 677, mit Bezug auf einen Vorschlag der Minister der vermittelnden Mächte: „Man finde keinen Anstand, Ihren französischen Aufsatz der 47 ersten §§ als Original dahin mit aufzunehmen und neben den teutschen Original-Text zu setzen“. Die jenen §§ vorangehende Einleitung in französischer Sprache zu geben fehlte jeder Grund. Ich gebe allein den amtlichen deutschen Text, obwohl dieser bezüglich jener 47 §§ nur eine genaue Uebersetzung des französischen Entwurfes ist.


a. Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803.

Demnach zu Beendigung des zwischen Kaiserlicher Majestät und dem deutschen Reiche eines – dann der französischen Republik andern Theils – ausgebrochenen Kriegs, zufolge zwanzigsten Artikels des am 17. October 1797 geschlossenen Friedens zu Campo-Formio, noch in demselbigen Jahre ein Friedenscongreß zwischen Allerhöchstgedachter Sr. Kaiserl. Majestät und einer dazu ernannten außerordentlichen Reichsdeputation einer – dann den Bevollmächtigten der französischen Republik andrer Seits – zu Rastadt eröffnet worden, auch daselbst die Unterhandlungen bereits so weit gediehen, daß im Namen des deutschen Reiches in die Ueberlassung der Lande der linken Rheinseite nicht nur gewilliget, sondern auch wegen des dadurch auf solcher Rheinseite entstehenden Verlustes die Grundlage der Entschädigung durch Säcularisationen angenommen, diese Friedensunterhandlungen aber durch den Wiederausbruch der Feindseligkeiten unterbrochen worden: so ist zwar nachher am 9. Februar 1801 von Sr. Kaiserl. Majestät mit dem ersten Consul der französischen Republik auch Namens des deutschen Reichs, unter Beziehung auf die bei dem vorhergegangenen Rastadter Congreß von der Reichsdeputation schon verwilligte Basis, Friede von Lüneville geschlossen, dieser Friedensschluß auch von Kurfürsten, Fürsten und Ständen unter reichsoberhauptlicher Mitwirkung am 7. März 1801 wirklich genehmigt, jedoch sind in diesem Friedensschlusse selbst einige Gegenstände auf weitere Erörterung ausgesetzt worden; indem nicht nur die im 5 ten Artikel dem Herrn Großherzoge von Toscana zugesagte Entschädigung in Deutschland keine nähere Bestimmung daselbst erhalten, sondern auch vermöge des 7 ten Artikels die Entschädigungen der erblichen Reichsstände im Gemäßheit der schon erwähnten zu Rastadt aufgestellten Grundsätze noch bestimmt werden sollten.

Nachdem nun ferner von Sr. Kaiserl. Majestät zu Vollziehung dieser Artikel sogleich nach geschehener Mittheilung des Friedens von Lüneville an die allgemeine Reichsversammlung durch ein eignes Kaiserl. Commissionsdecret vom 3. März eine weiteres Reichsgutachten über die reichsständische Mitwirkungsart zur gänzlichen Berichtigung des Reichsfriedensgeschäftes verlangt, dieses Reichsgutachten auch den 2. October 1801 dahin, daß hierzu eine abermalige außerordentliche Reichsdeputation, bestehend aus acht Mitgliedern, und zwar

aus dem Kurfürstenrathe:
Kurmainz, Kursachsen,
Kurböhmen, Kurbrandenburg,
aus dem Fürstenrathe:
Baiern, Wirtemberg,
Hoch- und Deutschmeister, und Hessen-Kassel,

zu ernennen sey, wirklich erstattet, und von Kaiserl. Majestät unterm 7. November 1801 allergnädigst genehmigt worden; so haben sodann endlich Se. Kaiserliche Majestät durch ein weiteres allergnädigstes Commissionsdecret vom 2. August vorigen Jahrs der allgemeinen Reichsversammlung bekannt gemacht, daß der Zeitpunct, wo die außerordentliche Reichsdeputation sich zu vereinigen habe, erschienen sey, daß daher sämmtliche deputirte Stände ihre Subdelegirten nach Regensburg, als den mit Beistimmung der französischen Regierung festgesetzten Ort, absenden, auch daß die zu gänzlicher Berichtigung dieses Friedensgeschäftes für die Deputation erforderliche Vollmacht ausgefertigt werden solle, indem Allerhöchstsie in Ihrer reichsoberhauptlichen Eigenschaft als Ihren Kaiserl. Bevollmächtigten bei diesem Congresse den wirklichen Kaiserl. Geheimenrath und Kaiserl. Concommissarius an der allgemeinen Reichsversammlung, Reichsfreiherrn von Hügel, zu bestimmen allergnädigst geruhet hätten.

Wie nun hierauf die Reichsvollmacht, um die in dem Lüneviller Friedensschlusse Art. 5 und 7 einer besondern Uebereinkunft noch vorbehaltenen Gegenstände, einvernehmlich mit der französischen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 509. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_509.jpg&oldid=- (Version vom 6.12.2016)