Seite:De Zeumer V2 511.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Fertig. Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle korrekturgelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.


gelegene Theil des Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durchschnitte vom äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. – Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und dem österreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowohl Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit den bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Neuburg, werden mit aller Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereinigt. Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen in dem österreichischen Gebiete besitzt, zu nehmen.

Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben in völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt, samt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Vahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben Statt.

Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenesische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu verstehen ist.

§ 2. Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und Veldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften; das Bisthum Wirzburg unter den hernach vorkommenden Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt dessen, was § 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdieß noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söflingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß die geistlichen Rechte, eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kaufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der Leutkircher Haide.

Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt. Sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingnissen die von dem Antheile des Erzherzogs Großherzogs getrennten Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf einen Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm vorhin angewiesene Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.

§ 3. Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von Brandenburg, für das Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichsstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf den Zusammenfluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.

Die Ueberreste des Bisthums Münster werden auf folgende Weise vertheilt, nämlich: dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und Kloppenburg.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 511. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_511.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)