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Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen; unter der Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten, Ansprüchen auf einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereiniget worden sind, Genüge zu thun.

§ 13. Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweiler gehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmerberg,[1] und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.

Uebrigens wird die Erhaltung der Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie constituirt sind, garantiert. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. – Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besondern Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.

§ 14. Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg; die Abteyen Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Werthheim; jedoch unter der Clausel, gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen jedes andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder abzutreten.

Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg: das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.

§ 15. Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im Wallersteinischen.

§ 16. Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen Arensburg und Altenberg im Solmsischen.

§ 17. Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffahrts-Octroi.

§ 18. Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des Gebiets von Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet zu einer militairischen Straße und direkten ununterbrochenen Communication von Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten.

Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg.

Dem Fürsten von Hohenlohe-Ingelfingen, für seine Rechte und Ansprüche auf die 7 Dörfer: Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.

Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes Münster, und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich ein Bezirk von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.

§ 19. Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okriftel: das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.

Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.

§ 20. Dem Hause Leiningen, für das Fürstenthum dieses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Mahlberg. Nämlich:

Dem Fürsten von Leiningen: die Mainzischen Aemter Miltenberg, Buchen, Seeligenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach.


  1. Bei Zeumer steht fälschlich "Schemmelberg".
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 514. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_514.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)