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I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war.

II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die Aeste des nämlichen Hauses haben sich über neue Alternirungen zu vergleichen.

III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen Range der Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die Rechte eines jeden bleiben vorbehalten.

IV. Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer alten Stelle, so daß die zwei Bänke (latera) können beibehalten werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet.

V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen dadurch kein Recht zu einem höheren Range, als sie vorher hatten.

VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen neue erhalten, behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.

VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten zehnten Strophe[1] werden nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.

§ 33. Das unbedingte Privilegium de non appellando kömmt allen Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für seine alten und neuen zu statten, und es wird dem Gesammthause Nassau für seine alten und neuen Besitzungen verwilliget werden.

§ 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt.

§ 35. Alle Güter der fundierten Stifter, Abteyen und Klöster, in den alten sowohl als in den neuen Besitzungen, Katholischer sowohl als A. C. Verwandten, mittelbarer sowohl als unmittelbarer, deren Verwendung in den vorhergehenden Anordnungen nicht förmlich festgesetzt worden ist, werden der freien und vollen Disposition der respectiven Landesherrn, sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unterrichts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichterung ihrer Finanzen überlassen, unter dem bestimmten Vorbehalte der festen und bleibenden Ausstattung der Domkirchen, welche werden beibehalten werden, und der Pensionen für die aufgehobene Geistlichkeit, nach den unter theils wirklich bemerkten, theils noch unverzüglich zu treffenden näheren Bestimmungen.

§ 36. Die namentlich und förmlich zur Entschädigung angewiesenen Stifter, Abteyen und Klöster, so wie die der Disposition der Landesherren überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.

§ 37. Die auf der einen Rheinseite befindlichen Güter und Einkünfte, welche Spitälern, Fabriken, Universitäten, Kollegien und andern frommen Stiftungen, wie auch Gemeinden der andern Rheinseite gehörten, bleiben davon getrennt und der Disposition der respectiven Regierungen überlassen, d. h. so viel die rechte Rheinseite betrifft, der Regierung derjenigen Orte, wo sie liegen oder erhoben werden. Jedoch sollen die Güter und Einkünfte solcher litterarischen Anstalten, die ehemals beiden Rheinseiten gemeinschaftlich waren, und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesetzt werden, diesen auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, insofern sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen.

§ 38. Die für ihre Besitzungen jenseits des Rheins entschädigten Reichsstände haben ihre, sowohl blos persönlichen, als die, von erwähnten Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen, und von denselben zu tilgen; doch vorbehaltlich der in dem Lüneviller Frieden, und in den, von dem französischen Gouvernement mit einzelnen Reichsständen geschlossenen besonderen Verträgen, enthaltenen Bestimmungen.

§ 39. Alle sowohl auf den rechten als linken Ufer erhobenen Rheinzölle sollen aufgehoben seyn, ohne unter irgend einer Benennung wieder hergestellt werden zu können; jedoch mit Vorbehalt der Eingangsgebühren (droits de douane), und eines Schifffahrts-Octroi, welches nach folgenden Grundlagen genehmigt wird:

Da der Rhein von den Gränzen der batavischen Republik an bis zu den Gränzen der helvetischen Republik ein zwischen der französischen Republik und dem deutschen Reiche gemeinschaftlicher Strom geworden ist, so geschieht die Errichtung sowohl, als die Anordnung der Erhebung des Schifffahrts-Octroi gemeinschaftlich von Frankreich und dem deutschen Reiche.

Das Reich überträgt mit Einwilligung des Kaisers alle seine deßfallsigen Rechte völlig und gänzlich dem Kurfürsten-Erzkanzler, welcher die Vollmacht des deutschen Reichs hat, mit der französischen Regierung alle allgemeine und besondere Anordnungen in Beziehung auf das Schifffahrts-Octroi abzuschließen; diese Anordnungen werden durch den Kurfürsten-Erzkanzler zur Genehmigung des Kurfürstl. Kollegiums und zur Kenntniß des unter seinem Oberhaupte versammelten Reiches gebracht.----

  1. [519] Vgl. oben S. 519, Anm. 1.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 521. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_521.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)