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Die Taxe wird dergestalt ausgemittelt, daß sie den Betrag der aufgehobenen Zölle nicht übersteigt. Es wird eine höhere Taxe von der Schifffahrt der Fremden, und von den Schiffen, welche den Rhein heraufgehen, entrichtet, als von der Schifffahrt der französischen oder deutschen Uferbewohner, und von den Schiffen, welche den Rhein hinabgehen.

Die Erhebung derselben wird einer einzigen Behörde anvertraut, und die Erhebungsart so eingerichtet, daß die Schifffahrt so wenig als möglich dabei aufgehalten wird.

Der Generaldirector des Octroi wird gemeinschaftlich von der französischen Regierung und dem Kurfürsten-Erzkanzler ernannt, welche wechselseitig einen Controlleur bei jedem Erhebungs-Büreau halten. Die Einnehmer auf dem rechten Ufer werden von dem Kurfürsten-Erzkanzler mit Einverständniß der Landesfürsten ernannt.

Nichtsdestoweniger bleiben diese Administrations- und Erhebungsgrundsätze noch dem weiteren Uebereinkommen unterworfen, welches über die endliche Errichtung des Schifffahrts-Octroi selbst zwischen dem französischen Gouvernement und dem Kurfürsten-Reichserzkanzler statt haben wird.

Es werden nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn Erhebungsbüreaux errichtet. Diese Büreaux sind nur in Dienstsachen, außerdem aber keineswegs von der Gerichtsbarkeit der Landesherrn ausgenommen. Sie werden hingegen bedürfenden Falls allen Beistand von Seiten der Landesherrn erhalten.

Der Ertrag des Octroi im Ganzen hat vordersamst die Kosten der Erhebung, der Verwaltung und der Polizey zu bestreiten.

Der Ueberschuß wird in zwei gleiche Theile getheilt, deren jeder vorzüglich zu Unterhaltung der Leinpfade und der zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten auf jedem der respectiven Ufer bestimmt ist.

Der reine Rest der zum rechten Rheinufer gehörigen Hälfte wird

1) zur Ergänzung der Dotation des Kurfürsten-Erzkanzlers, dann für die übrigen in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 gegebenen Anweisungen;

2) zur Bezahlung der in den §§ 7 und 27 subsidiarisch und bedingnißweise angewiesenen Renten, verhypothecirt.

Falls sich ein jährlicher Ueberschuß von Einkünften ergäbe, so wird er zur stufenweisen Ablösung der Lasten dienen, mit welchen das Schifffahrts-Octroi-Recht belegt ist.

Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich jährlich mit der französischen Regierung und den an das Ufer gränzenden Landesfürsten der rechten Rheinseite über die Unterhaltung der Leinpfade und die zur Schifffahrt erforderlichen Arbeiten in der Ausdehnung der respectiven Rheingränzen benehmen.

§ 40. Alle am rechten Rheinufer gelegenen, von den ehemals auf dem linken Ufer bestandenen Lehenhöfen abhängende Lehen, gehen in Zukunft unmittelbar von Kaiser und Reich zu Lehen, wenn die Landeshoheit darauf haftet mit reichsständischer Eigenschaft, im Gegenfall aber von dem Landesherrn, in dessen Staaten sie eingeschlossen sind. Nur die Mainzer Lehen, welche Landeshoheit haben, sollen von Aschaffenburg zu Lehen rühren.

Den neuen Lehensherren bleibt überlassen, ob sie sich bis zu einem künftigen Lehensfalle einstweilen mit einer bloßen Muthung von den neuen Vasallen begnügen, oder aber auf der wirklichen Lehensempfängniß bestehen wollen; jedoch sind im letzteren Falle die Vasallen dießmal mit Taxen und anderen Lehensgebühren zu verschonen.

§ 41. Da die Stimmen der unmittelbaren Reichsgrafen hieroben § 24 auf die diesseitigen Entschädigungsgebiete übertragen worden sind, so bleibt nur noch die Ausübungsart dieser Stimmen und anderer damit verbundener Prärogativen einer näheren Regulierung vorbehalten.

Wie die geistlichen Stimmen künftig geführt werden, ist ebenfalls hieroben § 32 versehen.

§ 42. Die Säcularisation der geschlossenen Frauenklöster kann nur im Einverständniß mit dem Diöcesan-Bischofe geschehen. Die Mannsklöster hingegen sind der Verfügung der Landesherrn oder neuen Besitzer unterworfen, welche sie nach freiem Belieben aufheben oder beibehalten können. Beiderlei Gattungen können nur mit Einwilligung des Landesherrn oder neuen Besitzers Novizen aufnehmen.

§ 43. Der Genuß der zu Entschädigung angewiesenen Güter nimmt für die entschädigten Fürsten und Stände, welche nicht im Falle gewesen seyn möchten, vor den Declarationen der vermittelnden Mächte Civilbesitz zu ergreifen, mit dem ersten December 1802 seinen Anfang. Der Civilbesitz selbst geht für Alle acht Tage vor jenem Termin an.

Die Rückstände der unter der Disposition der Nutznießer gestandenen Fonds bis zum Zeitpuncte des neuen Genusses, gehören den alten Besitzern, ohne jedoch hiedurch anderen Verabredungen zwischen den interessirten Theilen vorzugreifen.

§ 44. Alle seit dem 24. August 1802 in den Entschädigungslanden und Gebieten vorgenommenen Veräußerungen, welche nicht als Folgen der gewöhnlichen Verwaltung anzusehen sind, werden hiemit für ungültig erklärt.

§ 45. Obige Verfügungen vernichten alle Ansprüche auf die durch den Frieden von Lüneville an die französische Republik abgetretenen Länder; jedoch verstehet sich von selbsten, daß Familien-Successions-Rechte von jenseits-rheinischen und ausgetauschten Besitzungen auf die Entschädigungs- und eingetauschten Objecte als Surrogate übergehen. Ferner sind diejenigen Ansprüche als vernichtet zu betrachten, welche an die, für auf der linken Rheinseite verlorene Besitzungen, auf der

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 522. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_522.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)