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Da die zur Erfüllung des fünften und siebenten Artikels des Lüneviller Friedens bevollmächtigte außerordentliche Reichsdeputation das ihr anvertraute Werk nunmehr zu Stande gebracht hat, und von Kurfürsten, Fürsten und Ständen des deutschen Reichs in ihrem gemeinsamen Gutachten vom 24. März auf dessen Bestätigung angetragen worden ist; so wollen Se. Majestät der Kaiser nicht verweilen, diesem in seiner Beschaffenheit und in seinen Folgen so wichtigen Werke aus reichsväterlicher Sorgfalt für die Erhaltung des Friedens und der Ruhe Deutschlands nach Maaßgabe ihrer Pflichten die gesetzliche Vollendung zu ertheilen.

Der Endzweck, auf welchen in diesem entscheidenden Augenblicke Ihre Aufmerksamkeit sich richtet, besteht darin, die Erfüllung der von Sr. Kaiserl. Majestät und dem deutschen Reiche übernommenen Verbindlichkeiten einerseits mit der Erhaltung der hergebrachten Reichsverfassung, andererseits mit den freundschaftlichen Rücksichten thunlichst zu vereinbaren, die Allerhöchstdieselben für die Vorschläge der zwei als Vermittler eingeschrittenen Mächte, so wie für die Wünsche und Zufriedenheit der Reichsstände tragen.

Es ist dieses der nämliche Zweck, der alle Schritte und Bemühungen Sr. Majestät des Kaisers bei Zusammenberufung und bei allen Verhandlungen der erwähnten Reichsdeputation geleitet hat. In Gemäßheit desselben haben Sie sich während dem Laufe dieser Verhandlungen dem von den vermittelnden Mächten vorgeschlagenen, von der Deputation durch entschiedene Stimmenmehrheit angenommenen Entschädigungsplane so beförderlich erwiesen, als es immer die Vorschrift der maaßgebenden Friedensartikel und die Gränzen der auf die Erfüllung dieser Artikel und auf die Aufrechthaltung der damit vereinbarlichen Reichsverfassung abgezielten Deputationsvollmacht erlauben konnten.

Und mit welcher freiwilligen Mäßigung und großen Rücksichten für die vermittelnden Mächte und die mit interessirten Reichsstände Se. Kaiserl. Majestät sich hiebei bestrebt haben, die Behebung der sich ergebenden Anstände, wenn selbe von den rechtmäßigen Interessen Allerhöchst Ihres Hauses herrührten, zu erleichtern, solches hat Ihre zu Paris den 26. December v. J. geschlossene Convention an den Tag gelegt, worin Sie die Verbindlichkeiten des Lüneviller Tractats freiwillig erweitert und die einem Fürsten Ihres Hauses gebührende volle Entschädigung möglichst beschränket haben.

Eben so haben Se. Kaiserl. Majestät die thunlichste Beförderung in Ansehung der dem Entschädigungsplane beigerückten, aus der angenommenen Entschädigungs-Basis nicht geflossenen, oder in die innere Verfassung des deutschen Reichskörpers einschlagenden weitern Anträge bewiesen. Auch hierüber haben Sie Sich durch die angeführten Rücksichten bewogen gefunden, in vorgedachter Pariser Convention Ihre Beistimmung zu dem Deputationshauptschlusse vom 23. November v. J. in der Maaßgebung zuzusagen, daß Sie dabei sämmtliche mit dem Entschädigungsplane an sich vereinbarlichen Gerechtsame ausdrücklich verwahrten, die Allerhöchstdenenselben theils in Ihrer reichsoberhauptlichen Würde, theils als Regent Ihrer Erbstaaten gebühren; da Sie in dieser letzten Eigenschaft, gleich wie Sie für Ihre Kriegsverluste an den Entschädigungen keinen Theil bekommen, auch den damit verknüpften Einschränkungen nur in so fern, als es die Ausführungsmöglichkeit der allgemeinen Entschädigungs-Basis erheischet, unterliegen können.

Nachdem endlich nach dem Schlusse der Convention vom 26. December zu dem Deputationshauptschlusse vom 23. November noch verschiedene Zusätze, Aenderungen und Anträge hinzugekommen sind, und daraus der neue Deputationshauptschluß vom 25. Hornung entstanden ist, auf dessen Gutheißung das Reichsgutachten unter einigen ausdrücklichen Vorbehaltungen anträgt; so sehen Se. Kaiserl. Majestät Sich nach reiflicher Abwägung aller bisher angeführten Umstände, und nach dem Gefühle Ihrer aufhabenden theuersten Pflichten veranlaßt, dem eben genannten Reichsgutachten Ihre reichsoberhauptliche Genehmigung unter folgenden Bedingnissen zu ertheilen:

Daß die zu Paris am 26. December v. J. geschlossene und zur Kenntniß der Reichsversammlung vorgelegte Convention in ihrer Kraft und Verbindlichkeit, nach dem wörtlichen Inhalte ihrer Artikel, insonderheit in Ansehung der in dem 4. Artikel enthaltenen Vorbehaltungen, aufrecht zu bestehen habe.

Daß, in so fern diese Vorbehaltungen die Sr. Majestät als Kaiser und Reichsoberhaupte zustehenden Gerechtsame betreffen, die gesetz- und herkommensmäßige Ausübung dieser Gerechtsame sowohl bei Ausführung des gegenwärtigen Reichsschlusses, als für alle zukünftige Zeiten ungeschmälert erhalten werde.

Daß die in dem Reichsgutachten vom 24. März erwähnte Bestätigung der Reichsgrundgesetze, insonderheit des westphälischen Friedens, und der darauf erfolgten Friedensschlüsse, in so fern solche durch den Lüneviller Tractat und den gegenwärtigen Reichsschluß nicht ausdrücklich abgeändert werden, deßgleichen die darin angetragene Verwahrung der deutschen Reichsverfassung in allen übrigen nicht ausdrücklich geänderten Puncten, wie solche für Kurfürsten und Stände des Reichs, wohin auch der hohe deutsche Orden zu rechnen, und die unmittelbare Reichsritterschaft mit eingeschlossen, bisher bestanden ist, in wirkliche Ausführung und Handhabung übergehe.

Daß, nachdem die Bedenken, welche von Sr. Kaiserl. Majestät bei Gelegenheit der in den früheren Deputationsvorschlägen gemachten Anträge zur Vermehrung der Virilstimmen im Reichsfürstenrathe geäußert wurden, durch die spätern Vorschläge keineswegs gehoben worden sind, Se.

Kaiserliche Majestät Sich durch Ihre für die Erhaltung der Reichsverfassung und die Beschützung

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 530. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_530.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)