Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 168.jpg

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Schrot und Korn verbessert oder geringert worden.

11.

Würden Goldgülden / Reichsthaler und andere grobe Müntze in specie Entlehnet / und die Zahlung in gleichmässiger Müntze außdrücklich versprochen: So sol / wo ferne die Müntze noch vorhanden / berührte Vergleichung angesehen / die empfangene Müntze in specie bezahlet / und hierunter / ob die Müntze an äusser- oder innerlicher Gütigkeit geendert / nicht in acht genommen werden.

12.

Was nun von den entlehnten Geldern in vorigen Articuln disponiret, das sol auch statt haben / wann einer vor erkauffte Güter oder Wahren / so wol wiederkäufflicher als unwiederkäufflicher Gülte oder Zinß / wie auch eines schlechten wiederkauff Contracts wegen / grobe Müntze zu zahlen schüldig.

13.

In retractu aber / zu Teutsch die Nähergeltung genandt / sol der Retrahent, welcher sich der Nähergeltung gebrauchen wil / eben in specie solche Gelder bezahlen / so von dem Käuffer / vor welchem er die Nähergeltung