Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 243.jpg

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die Sache auch noch nicht endigen können / so seyn doch nothwendige Unkosten zu bezahlen.


TITULVS. XIII.
Von Schiff-Redern oder Freunden:
ARTICULUS 1.

Haben etliche Redere ein Schiff zusammen / und wil einer von dem andern / der von dem andern sich scheiden wil / der sol das Schiff setzen / beyde Geld und Tag / und der ander sol kiesen innerhalb viertzehen Tagen / und also sollen sie gescheiden seyn.

2.

Wann etliche Leute ein Schiff zusammen halten / oder ein Mann den mehrern Theil im Schiffe hat / so sollen alle / welche den wenigsten Theil haben / den andern am meisten Theil folgen / es wäre dann / daß der den mehrern Theil hat / das Schiff wolte liegen lassen / und es