Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 267.jpg

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3.

Häuret jemand ein Schiff von gantzer Last / und das nicht vollkommen beladet / der ist doch schüldig die volle Fracht zu bezahlen: Bescheidet er aber die benandte Fracht von den geschifften Gütern zu geben / so ist er nicht mehr pflichtig / als seine eingeschiffte Güter belauffen / nach Anzahl der Fracht / vorhin versprochen und gemacht.

4.

Welcher Mann mit einem Schiffer über einkömpt / daß er ihn in einer bescheidenen Zeit wil beladen; thut er das nicht / und das Schiff mit dem Volck durch seine Schuld verzügert wird / den Schaden ist er schüldig zu bessern / davon die Schifleute den vierdten / und der Schiffer der dem Volck die Kost gibt / drey viertheil haben sol.

5.

Verspricht auch ein Kauffmann einen Schiffer Gut / auff eine bestimbte Zeit einzuschiffen / und damit zügert / zeiget dann der Schiffer / wann er siegeln wil / dem Kauffmann oder andern guten Leuten / binnen Schiffsbordt das ledige Raum / und sie dasselbe gnugsam bezeugen; so sol der Kauffmann schüldig seyn /