Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 270.jpg

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hat; Alle Güter seyn pflichtig den Schaden mit zutragen / außbenommen freye Leute und Proviant / der zu Unterhaltung und Zehrung wird mit geführet / der Güter Werthe sol man rechnen / als das ander geldet in dem Marckte / und das Schiff nach seiner Werthe / als der Schiffer es gesetzet / beneben der Fracht / und haben die Kaufleute die Wahl / ob sie es dafür annehmen oder dem Schiffer lassen wollen; da aber die Mast / Ancker / Takel und Taue / von der Macht des Sturms oder Ungewitters zerbrechen / oder verlohren würden / den Schaden kan man nicht über alle rechnen.

3.

Hat jemand bahr Geld / Perlen / oder Edelgestein bey sich in dem Schiff / und man aus Noth werffen muß; er sage dasselbe von sich oder nicht / so sol er gleichwohl nicht desto weniger / andern / die Güter in dem Schiffe haben / gleich / Haverey geben und bezahlen.

4.

Wären etliche Güter / über der Werffung / verärgert / oder gantz vernichtiget / den Schaden sol man rechnen über Schif / Gut / und die Fracht: wären aber Güter vor oder nach / und nicht in der Werffunge verdorben / den Schaden rechnet man nicht auff Haverey /