unverbrüchlich zuvollstrecken / halten und handzuhaben gemeinet seyn.
Und demnach anfänglich / weil in gemeinen Rechten und üblichem Gebrauch / dreyerley Unterschied der Vormünder / so den unmündigen Kindern / biß sie zu ihren Jahren kommen / fürstehen sollen; als nemlich fürs erst: Die Vormünder die in dem Testament oder letzten Willen gesetzt und benennet werden. Die andern / so von Geblüth / die nechste Freunde seyn / und zum dritten / so von der Obrigkeit gegeben werden: So ordnen und wollen wir / daß wo ein Vater seinen hinterlassenen Kindern / durch ein Testament oder letzten Willen / ein oder mehr zu Vormündern verordnen würde / dieselbe für allen andern / zu solcher Vormundschafft gelassen und bestättiget werden sollen.
Da auch die Mutter / oder jemand anders / die Kinder zu ihren Erben einsetzen / und denselben in ihrem Testament Vormünder verordnen würden / sollen dieselben durch uns / Obrigkeit wegen / auff vorgehende Erkündigung / bestättiget werden.
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 326. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_334.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)